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Pflichten der auf der Universität Gießen sich aufhaltenden Studenten
Entstehung
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geladen, und im Nichterſcheinungsfall vom Senat an ſeine Obrigkeit geſchrieben, das Verzeichniß ſeiner Schulden beigelegt, und dieſe um Hilfe erſucht, und, wann auch hierdurch die Zahlung nicht erhalten werden kann, derſelbe ſodann relegirt, und die gedruckte Relegation an die Obrigkeit ſeines Vaterlands geſchickt werden.

Wie dann auch gegen verſchuldete Stu⸗ denten auf Verlangen ihrer Kreditoren, wann dieſe ſich zur Verkoͤſtigung des Ar- reſtati verpflichten, der Perſonal⸗Arreſt, auch nach Umſtaͤnden die Arretirung der Koffers und Effekten verhaͤngt werden ſoll.

Diejenigen aber, die dergleichen Perſo⸗ nen wiſſentlich fortgeholfen, ſollen mit ei⸗ ner vier, auch achttaͤgigen Karzer⸗oder pro⸗ portionirten Geldſtrafe belegt werden. Ueber⸗ haupt ſollen alle Arten von Buͤrgſchaften eines Studenten fuͤr den andern ungültig, auch ihm verboten ſeyn, ſeine Habſeligkeiten ſeinen Glaͤubigern, ohne Vorwiſſen des je⸗ weiligen Rectors, oder eines Profeſſors, wel⸗ cher ſpezielle Aufſicht uͤber ihn hat, zu ver⸗ pfaͤnden, oder ſeine Sachen einem andern Studenten zum Verſatz oder Verkauf, um ihm dadurch Geld zu verſchaffen, zu geben,

widri⸗