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Ordnung für die theologische Fakultätsprüfung an der Landes-Universität zu Giessen : eingeführt durch Verfügung Grossh. Ministeriums vom 29. Juni 1883, bezw. 5. Januar und 16. Februar 1898
Entstehung
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8 § 19.

Sämmtliche Klausurarbeiten haben bei der Fakultät zu cirkuliren. Das Urtheil über jede wird vor Beginn der münd-

lichen Prüfung durch Fakultätsbeschluss festgestellt.

§ 20. Die mündliche Prüfung findet öffentlich vor ver-

sammelter Fakultät statt. Zeit und Ort werden durch

Anschlag am schwarzen Brette bekannt gemacht.

§ 21.

Bei der mündlichen Prüfung dürfen höchstens je vier Examinanden gemeinsam geprüft werden. Sie hat sich über sämmtliche in§ 11 genannte Fächer zu erstrecken und kann für jedes Fach bis zu einer halben Stunde, resp. für zwei verwandte Fächer zusammen bis zu einer Stunde ausgedehnt

werden.

§ 22.

Sofort nach Beendigung der mündlichen Prüfung wird qurch Beschluss der Fakultät das Gesammtresultat festgestellt. Dies geschieht in der Art, dass jeder Examinand für jedes der in§ 11 genannten elf Fächer eine besondere Note er- hält, und zwar unter gemeinsamer Berücksichtigung der Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfung. Auf Grund dieser einzelnen Noten und mit besonderer Berücksichtigung der Vorarbeit wird die Gesammt-Note festgestellt. Diese Note

wird den Examinanden sofort bekannt gegeben.