Druckschrift 
Ordnung für die theologische Fakultätsprüfung an der Landes-Universität zu Giessen : eingeführt durch Verfügung Grossh. Ministeriums vom 29. Juni 1883, bezw. 5. Januar und 16. Februar 1898
Entstehung
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Dekan bestellten Referenten und Korreferenten beurtheilt. Darauf cirkulirt sie bei den übrigen Fakultätsmitgliedern.

Lautet das Urtheil der Referenten übereinstimmend, so ist

es definitiv entscheidend. Im anderen Falle entscheidet die Fakultät. §8 16.

In den Klausurarbeiten sind neun Themata zu be- arbeiten, nämlich je eines aus den in§ 11 unter Nr. 110 aufgezühlten Fächern, mit Ausnahme desjenigen, aus welchem die Vorarbeit gemacht wurde.

Ueber die Wahl der Themata entscheidet die Fakultät

auf Vorschlag der betreffenden Fachdocenten.

Bei den Klausuren führt je ein Fakultätsmitglied die Aufsicht. Die Dauer einer jeden beträgt 2 ½ Stunden.

Vor Beginn der ersten Klausur sind die Examinanden auf die Bestimmungen des folgenden§ aufmerksam zu machen. § 18.

Für die Klausurarbeiten dürfen nur die von der Fakultät zugelassenen Hülfsmittel(namentlich ein Text des Alten und Neuen Testamentes und die symbolischen Bücher) benützt werden. Wer zur Zeit einer Klausur im Besitze unerlaubter Hülfsmittel betroffen wird, ist von der Fortsetzung der Prü- kung auszuschliessen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn aus der Beschaffenheit einer Arbeit mit Sicherheit auf eine Benützung unerlaubter Hülfsmittel zu schliessen ist. Zur Feststellung des Urtheils ist in diesem Falle Einstimmigkeit

der Fakultät erforderlich,