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Ordnung für die theologische Fakultätsprüfung an der Landes-Universität zu Giessen : eingeführt durch Verfügung Grossh. Ministeriums vom 29. Juni 1883, bezw. 5. Januar und 16. Februar 1898
Entstehung
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10) Philosophie(Geschichte derselben und Psychologie), 4 916),

1 1) Pädagogik.

8 13.

In der Vorarbeit ist ein Thema aus dem Bereiche der ersten acht Fächer zu bearbeiten, bei dessen Auswahl für möglichste Abwechselung zu sorgen ist. Ueber die Wahl des Themas entscheidet die Fakultät auf Vorschlag des be-

treffenden Fachdocenten.

§13. Für die Bearbeitung der Vorarbeit wird im Ganzen eine Frist von vier Wochen gegeben. Diese Frist kann auf Grund genügender Entschuldigung durch den Dekan um drei Tage

verlängert werden.

§ 14.

Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie vom Examinanden ohne fremde Beihülfe abgefasst worden ist.

Lässt sich aus sicheren Anzeichen erkennen, dass der Examinand bei Anfertigung der Vorarbeit sich in einer für den Ausfall derselben erheblichen Weise fremder Unterstützung bedient oder gedruckte Hülfsmittel in einer Weise benützt hat, welche der Arbeit den Charakter eigener Hervorbringung benimmt, so ist er von der Fortsetzung der Prüfung auszu- schliessen. Zur Feststellung des Urtheils ist in diesem Falle Einstimmigkeit der Fakultät erforderlich.

§ 15.

Die eingelieferte Arbeit wird zunächst durch einen vom