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Vertrag : Police No. 111048 / Berlin, den 3. August 1901, "Nordstern Unfall- und Alters-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft", die Direktion, gez.: Dr. Morell, v. Königslöw, Gießen, den 5. August 1901, gez. Dr. A. Schmidt, z. Zt. Rector der Ludwigs-Universität
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Vertrag.

Police No. 111048.

Zwischen demNordstern, Unfall- und Alters-Versicherungs-Aktiengesellschaft zu Berlin und der Grossh. Hessischen Ludwigs-Universität zu Giessen, ist unterm heutigen Tage folgender Versicherungsvertrag verabredet und geschlossen worden:

DerNordstern, Unfall- und Alters-Versicherungs-Aktiengesellschaft übernimmt die Versicherung sämtlicher Studenten der Ludwigs-Universität zu Giessen für alle Un- fälle, welche sie in den Räumen der Universität und den in dem Besitz der Universität befindlichen Gebäuden oder Räumen, sowie auf dem dazu gehörigen Territorium, ferner

in Begleitung eines Lehrers erleiden. Unfälle beim Fechten oder Reiten

igeschlossen, als diese Uebungen unter Leitung eines akademischen Lehrers

erdstern, Unfall- und Alters-Versicherungs-Aktiengesellschaft zahlt bei pf

M.(Fünftausend Mark) für den Fall des Todes,

M.(Fünfzehntausend Mark) für den Fall danernder Folgen eines Dafalle= (Invalidität) zur Erwerbung einer Rente,

k(Drei Marb) täglich für den Fall vorübergehender Folgen und zwar vom Ablauf der 8. Woche vom Beginn der ärztlichen Behandlung ab gerechnet, gegen Attest des zuständigen klinischen Professors,

Beschränkung, dass im Falle durch ein und dasselbe Ereignis einer Mehr- erten ein Unfall zustösst, die alsdann für diese zusammen zu leistende cht mehr als 60,000 Mark(Sechszi

nie für diese Versicherung beläuft sich pro Kopf der Medizin-, Chemie-

gtausend Mark) beträgt. udierenden auf M. 1,25, der übrigen Studierenden auf M. 0,35 pro Semester. nt der letzten Kategorie chemische Vorlesungen, so zahlt er während 25.

nie für jedes Semester ist spätestens bis zum 15. Februar bezw. 15. Juli ler Kasse der Grossh. Universität an die Hauptkasse der Gesellschaft führen. An einem etwaigen Gewinne der Gesellschaft hat die Versicherung boweit in diesem Vertrage nichts anderes bestimmt ist, werden der Ver- liegenden Allgemeinen Versicherungesbedingungen zu Graunde gelegt. jedoch mit Bezug auf Seite 2, Absatz 2, Zeile 35 der Allgemeinen sen:

lle, die durch Explosion hervorgerufen werden, sowie Vergiftungen oder Körperbeschädigungen durch unfreiwillige Aufnahme von Chemikalien, giftigen oder schädlich wirkenden Stoffen fallen unter diese Versicherung. flle sollen abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ttionen der Hände, Arme und der Augen. Infektionen der Hände und

lieser Bestimmung sind nur dann gegeben, wenn sie nachweislich durch

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uung oder Behandlung oder durch Uebungen an der Leiche entstanden

Händen oder Armen zuerst sichtbare Krankheits-Erscheinungen hervor-

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