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Auszug aus dem Versicherungsvertrage und den Statuten betreffend eine Unfallversicherung für die Studierenden der Landes-Universität Gießen : Instruktion für die Studierenden / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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Auszug aus dem Verſicherungsvertrage und den Statuten

betreffend eine Unfallverſicherung für die Studierenden der Landes⸗Aniverſität Gießen.

Inſtruktion für die Studierenden.

Alle Studierenden der Landes⸗Univerſität ſind bei der GeſellſchaftNordſtern zu Berlin gegen Unfall ver⸗ ſichert.

Die Verſicherung bezweckt in erſter Linie eine Sicherſtellung der Studierenden gegen die dauern den Folgen eines Unfalls(z. B. Verluſt einer Hand, eines Auges).

Je nach der Schwere des Unfalls werden dem Beſchädigten Ver⸗ gütungen ausgezahlt. Sie ſtellen ſich im Höchſtbetrage auf 15 000 Mark, bei Verluſt eines Auges beiſpielsweiſe auf 5 000 Mark, bei Verluſt des rechten Armes auf 9 000 Mark. Führt der Unfall zum Tode des Verletzten, ſo werden den Hinterbliebenen 5 000 Mark ausgezahlt. Außerdem gewährt die Verſicherung noch(im Anſchluß an die durch die akademiſche Krankenkaſſe für 56 Tage gewährte Behandlung) vom 57. Tage nach dem Unfall bis zum 200. Tage eine tägliche Vergütung von 3 Mark, ſofern der Beſchädigte durch Zeugnis des zuſtändigen kliniſchen Profeſſors nachweiſt, daß er noch nicht wieder arbeitsfähig iſt.

Die Vergütung für einen Unfall wird nur dann geleiſtet, wenn ſich der Unfall im Bereiche der Univerſität bezw. der zu ihr gehörigen Inſtitute oder bei einer von einem akademiſchen Lehrer geleiteten Ex⸗ kurſion ereignet hat. Eingeſchloſſen in die Verſicherung ſind ferner Unfälle beim Fechten oder Reiten, ſofern dieſe Uebungen unter Leitung eines akademiſchen Lehrers abgehalten werden. Keine Vergütung wird für Unfälle gewährt, die einem Verſicherten in trunkenem Zuſtande zuſtoßen.

Für diejenigen Studierenden, die in chemiſchen, phyſikaliſchen ꝛc. Inſtituten beſchäftigt ſind, iſt hervorzuheben, daß unter die Verſicherung fallen: Unfälle, die durch Exploſion hervorgerufen werden, ſowie Ver⸗ giftungen oder Körperbeſchädigungen durch unfreiwillige Aufnahme von Chemikalien, giftig oder ſchädlich wirkenden Stoffen. Ferner kommt für Mediziner und Veterinärmediziner in Betracht, daß als Unfälle gelten auch Infektionen der Hände und Arme, wenn ſie nachweislich durch Krankenunterſuchung oder Behandlung, oder durch Uebungen an der Leiche entſtanden ſind. In Betracht kommen außerdem Infektionen der Augen, ſofern ſie durch Anhuſten des Patienten, oder durch Anſpritzen von Eiter oder infektiöſem Sekret während der Unterſuchung oder Be⸗ handlung, oder bei Uebungen an der Leiche entſtehen.