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Bestimmungen über die Promotionen an der Universität Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. Oktober 1877
Entstehung
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Die Arbeiten aus dem Gebiete der klaſſiſchen Philologie müſſen in lateiniſcher Sprache abgefaßt ſein. Bei den übrigen Fächern iſt die deutſche oder lateiniſche, bei romaniſcher und engliſcher Philologie auch die franzöſiſche, beziehungsweiſe engliſche Sprache geſtattet.

Die benutzten Hülfsmittel und die etwa genoſſene Beihülfe müſſen genau angegeben werden.

§ 4. Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungs⸗ geſuch an die Fakultät. Mit dem Geſuche ſind zu überreichen: ein Lebenslauf(deutſch oder lateiniſch); die Zeugniſſe über den Bildungs⸗ gang und über die derzeitige Lebensſtellung; die Diſſertation.

In dem Geſuche hat der Bewerber die von ihm gewählten Promotionsfächer zu bezeichnen und die Richtigkeit ſeiner auf die Ab⸗ faſſung der Diſſertation bezüglichen Angaben an Eidesſtatt zu verſichern, und zwar muß das Geſuch folgende Erklärung wörtlich enthalten:

Ich verſichere an Eidesſtatt, daß meine Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation benutzten Hülfsmittel und die genoſſene Beihülfe vollſtändig ſind und der Wahrheit entſprechen.

§ 5. Iſt die Zulaſſung erfolgt und die Diſſertation genehmigt worden, ſo hat der Bewerber ſich in den drei Promotionsfächern einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, welche öffentlich in deutſcher Sprache ſtattfindet. Vor der Prüfung hat er ſich dem Dekan und den Exami natoren vorzuſtellen.

Der Ausſchluß der öffentlichkeit kann bewilligt werden, wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung einnimmt.

Geſuchen um Prüfung in einer anderen als der deutſchen Sprache wird nur ausnahmsweiſe ſtattgegeben.

Wer die mündliche Prüfung nicht beſteht, kann zu ihrer Wieder⸗ holung früheſtens im folgenden Semeſter zugelaſſen werden.

§ 6. An Stelle der mündlichen Doktorprüfung kann auf Anſuchen die an der Univerſität zu Gießen abgelegte Lehramtsprüfung oder kamera⸗ liſtiſche Fachprüfung unter folgenden Vorausſetzungen angerechnet werden.

Lehramtskandidaten müſſen in zwei Promotionsfächern die Lehr⸗ befähigung für alle, in dem dritten mindeſtens die für mittlere Klaſſen erwieſen, oder wenn Philoſophie als drittes Fach gewählt iſt, dem all gemeinen Theile der Lehramtsprüfung genügt haben. Wählt jedoch ein Bewerber, welcher dieſe Bedingungen erfüllt, einen Gegenſtand, in welchem er nicht die Lehrbefähigung für alle Klaſſen beſitzt, zum Hauptfach der Promotion, ſo muß er wenigſtens in dieſem Fache noch eine beſondere Prüfung ablegen.

Kandidaten oder Beamte des Finanz⸗ oder des Forſtfachs müſſen die Fachprüfung beſtanden und eine höhere Fachprüfungs-Note als II (im Sinne der neueſten Prüfungsordnung) erhalten haben. Als Pro⸗ motionsfächer ſind für dieſen Fall Nationalökonomie, Forſtwiſſenſchaft und Landwirthſchaft zu wählen.