Druckschrift 
Bestimmungen über die Promotionen an der Universität Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. Oktober 1877
Entstehung
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§ 7. Iſt die Diſſertation genehmigt und die mündliche Doktor⸗ prüfung beſtanden oder erlaſſen, ſo hat der Bewerber falls nicht an Stelle der Diſſertation eine Druckſchrift bedingungslos angenommen war die Diſſertation nebſt dem Lebenslauf in der Zahl von 175 Exemplaren bei dem Univerſitäts⸗Sekretariat einzureichen.

Die Diſſertation iſt auf dem Titelblatt als eineder philoſophiſchen Fakultät zu Gießen zur Erwerbung des Doktorgrades vorgelegte Ab⸗ handlung zu bezeichnen und mit der Jahreszahl des Druckes zu ver⸗ ſehen. Der Lebenslauf iſt am Schluß abzudrucken.

§ 8. Ehe der Dekan das Prüfungsverfahren einleitet, hat der Bewerber auf der akademiſchen Quäſtur die Gebühren zu erlegen und die Beſcheinigung darüber an den Dekan abzuliefern.

Die Gebühren einſchließlich der Koſten des Diploms betragen 325 Mark. Wenn der Bewerber vor der mündlichen Prüfung ab⸗ gewieſen wird oder zurücktritt, ſo werden 220 Mark, wenn er die mündliche Prüfung nicht beſteht, ſo werden 168 Mark zurückgegeben. Soll die mündliche Prüfung wiederholt werden, ſo ſind 195 Mark Gebühren zu entrichten.

Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär anzuzeigen und bei demſelben die Koſten mit 13 Mark im Voraus zu entrichten.