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Bestimmungen über die Promotionen an der Universität Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. Oktober 1877
Entstehung
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der Quäſtur iſt an den Dekan abzuliefern; dann erſt wird die Diſſertation von der Fakultät begutachtet.

Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet, ſo werden von den Gebühren 100 Mark zurückbehalten. Wird die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo werden 150 Mark zurückbehalten. Wird der Bewerber zur Wiederholung der mündlichen Prüfung zugelaſſen, ſo hat er vor der Prüfung 150 Mark Promotionsgebühren und 20 Mark Staats⸗ ſtempelgebühr zu entrichten.

Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzutheilen und bei demſelben die Koſten mit 13 Mark im Voraus zu entrichten.

Promotionsbedingungen der philoſophiſchen Fakultät zu Gießen vom 19. November 1890.

Mit AÄnderungen bis Anfang 1900.

§ 1. Als Promotionsfächer gelten: Philoſophie; Mathematik; Phyſik; Chemie; Mineralogie oder Geologie; Botanik; Zoologie; Geographie; Nationalökonomie; Forſtwiſſenſchaft; Landwirthſchaft; Geſchichte; Kunſtwiſſenſchaft; römiſche, griechiſche, deutſche, romaniſche, engliſche, ſemitiſche Philologie; indiſche Philologie oder vergleichende Sprachwiſſenſchaft des Indogermaniſchen.

Von dieſen Fächern ſind jedesmal drei zu wählen, eines als Hauptfach, zwei als Nebenfächer. Die Wahl der Nebenfächer bedarf der Gutheißung der Fakultät.

§ 2. Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er an einem huma⸗ niſtiſchen oder Realgymnaſium die Reifeprüfung beſtanden und drei Jahre an ſtaatlichen Hochſchulen, davon mindeſtens drei Semeſter an Univerſitäten oder der Akademie zu Münſter ſtudiert hat.

Bei den Hauptfächern: Geſchichte, römiſche, griechiſche, deutſche, ſemitiſche, indiſche Philologie, vergleichende Sprachwiſſenſchaft des Indo⸗ germaniſchen iſt das Reifezeugniß eines humaniſtiſchen Gymnaſiums und dreijähriges Univerſitätsſtudium unerläßlich, ebenſo wenn. Philoſophie als Hauptfach mit einem dieſer Fächer verbunden werden ſoll. 8

Von Bewerbern aus nicht zum Deutſchen Reiche gehörigen Ländern können auch andere Nachweiſe über den Bildungsgang angenommen werden.

§ 3. Der Bewerber hat eine Abhandlung aus ſeinem Hauptfach (Diſſertation) vorzulegen und dieſelbe vor Vollzug der Promotion gedruckt in beſtimmter Form und Anzahl(§ 7) einzureichen.

An die Stelle der Diſſertation kann eine bereits veröffentlichte Arbeit treten. Iſt jedoch die vorgelegte Druckſchrift eine Erſtlingsarbeit und ſeit ihrem Erſcheinen noch kein Jahr verfloſſen, ſo wird der Bewerber nur dann zugelaſſen, wenn er ſich zuvor verpflichtet, Abdrücke in der allgemein vorgeſchriebenen Form und Anzahl zu liefern.