Promotionsbedingungen der mediziniſchen Fakultät zu Gießen vom 23. Dezember 1899.
§ 1. Wer den Doktorgrad bei der mediziniſchen Fakultät erwerben will, hat an die Fakultät ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch ju richten. Mit dem Geſuch ſind zu überreichen: ein Lebenslauf; ein Gymnaſial— Reifezeugniß; der Approbationsſchein; ein Zeugniß über die Lebens⸗ ſtellung; eine Diſſertation(§ 2).
Von Bewerbern aus nicht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern können nach dem Ermeſſen der Fakultät andere Zeugniſſe über den Bildungsgang angenommen werden.
§ 2. Als Diſſertation iſt eine in deutſcher Sprache geſchriebene Abhandlung aus dem Gebiete der Heilkunde vorzulegen. Der Bewerber hat die ſchriftliche Verſicherung an Eidesſtatt beizufügen, daß er die Diſſertation ſelbſt ausgearbeitet und dabei keine andere als die von ihm angegebene Beihülfe genoſſen hat.
An die Stelle der Diſſertation kann eine ſchon früher veröffentlichte Abhandlung oder ſchriftſtelleriſche Leiſtung des Bewerbers treten. In dieſem Falle wird die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke (§8 4) erlaſſen.
Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet, ſo gilt die Bewerbung als abgelehnt.
§ 3. Iſt die Diſſertation für genügend erklärt worden, ſo hat ſich der Bewerber einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, welche ſich auf alle Zweige der Heilkunde erſtreckt. Die Prüfung findet öffentlich in deutſcher Sprache ſtatt,
Der Ausſchluß der ffentlichkeit kann auf Wunſch geſtattet werden, wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffent⸗ liche Stellung einnimmt.
In einer andern als der deutſchen Sprache darf auf Anſuchen des Bewerbers nur geprüft werden, wenn ſämmtliche Examinatoren damit einverſtanden ſind.
Wer die mündliche Doktorprüfung nicht beſtanden hat, kann zu ihrer Wiederholung früheſtens im folgenden Semeſter zugelaſſen werden.
§ 4. Hat der Bewerber die Prüfung beſtanden, ſo hat er(abge⸗ ſehen von dem Falle in§ 2 Abſatz 2) die Diſſertation durch den Druck zu veröffentlichen und in 190 Exemplaren bei dem Univerſitäts⸗Sekretariat einzureichen.
§ 5. Wenn alle Bedingungen erfüllt ſind, ſo wird die Promotion durch Ausſtellung des Diploms vollzogen. In dieſes wird der Titel der Diſſertation aufgenommen.
§ 6. Die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms betragen 300 Mark. Außerdem ſind 20 Mark als Staatsſtempelgebühr nach dem Geſetze vom 12. Auguſt 1899 zu entrichten. Dieſe Beträge ſind bei der akademiſchen Quäſtur zu erlegen, nachdem die Zulaſſung des Bewerbers beſchloſſen iſt. Die Beſcheinigung


