§ 2. Als Diſſertation iſt eine in deutſcher oder lateiniſcher Sprache geſchriebene Abhandlung aus dem Gebiete der Rechtswiſſenſchaft vorzu⸗ legen. Der Bewerber hat die ſchriftliche Verſicherung an Eidesſtatt beizufügen, daß er die Diſſertation ſelbſt ausgearbeitet und dabei keine andere als die von ihm angegebene Beihülfe genoſſen hat.
An die Stelle der Diſſertation kann eine ſchon früher veröffentlichte Abhandlung oder ſchriftſtelleriſche Leiſtung des Bewerbers treten. In dieſem Falle wird die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke (§ 4) erlaſſen.
Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet, ſo gilt die Bewerbung als abgelehnt.
§ 3. Iſt die Diſſertation für genügend erklärt worden, ſo hat ſich der Bewerber einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, welche ſich auf alle Zweige der Rechtswiſſenſchaft erſtreckt. Die Prüfung findet öffentlich in deutſcher Sprache ſtatt und dauert zwei bis drei Stunden.
Die Fakultät kann auf Anſuchen einem Bewerber, der vor ihr die juriſtiſche Fakultätsprüfung beſtanden und dabei mindeſtens die Cenſur II erhalten hat, die mündliche Doktorprüfung erlaſſen.
Wer die mündliche Doktorprüfung nicht beſtanden hat, kann zu ihrer Wiederholung früheſtens im folgenden Semeſter zugelaſſen werden.
§ 4. Hat der Bewerber die Prüfung beſtanden, ſo hat er(abge⸗ ſehen von dem Falle in§ 2 Abſatz 2) die Diſſertation durch den Druck zu veröffentlichen und in 160 Exemplaren bei dem Univerſitäts⸗Sekretariat einzureichen.
§ 5. Wenn alle Bedingungen erfüllt ſind, ſo wird die Promotion durch Ausſtellung des Diploms vollzogen. In dieſes wird der Titel der Diſſertation aufgenommen.
§ 6. Die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten des Diploms betragen 433 Mark. Sie ſind bei der akademiſchen Quäſtur zu erlegen, nachdem die Zulaſſung des Bewerbers beſchloſſen iſt. Die Beſcheinigung der Quäſtur iſt an den Dekan abzuliefern.
Wenn der Bewerber vor der mündlichen Prüfung abgewieſen wird oder zurücktritt, ſo werden 333 Mark, wenn er die mündliche Prüfung nicht beſteht, ſo wird die Hälfte der Gebühren zurückgegeben. Wird der Bewerber zur Wiederholung der mündlichen Prüfung zugelaſſen, ſo hat er nur die Hälfte der Promotionsgebühren zu entrichten.
Rechnet die Fakultät die vor ihr beſtandene Fakultätsprüfung an Stelle der mündlichen Doktorprüfung an, ſo werden 38 Mark zurückgegeben.
Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzutheilen und bei demſelben die Koſten mit 13 Mark im Voraus zu entrichten.


