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§ 4. Hat der Bewerber die Prüfung beſtanden, ſo hat er(ab— geſehen von dem Falle in§ 2 Abſatz 2) die Diſſertation durch den Druck zu veröffentlichen und in 140 Exemplaren bei dem Univerſitäts⸗ Sekretariat einzureichen.
§ 5. Wenn alle Bedingungen erfüllt ſind, ſo wird die Promotion durch Ausſtellung des Diploms vollzogen. In dieſes wird der Titel der Düſerlanon aufgenommen.
§ 6. Die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten des Diploms betragen 240 Mark. Sie ſind bei der akademiſchen Quäſtur zu erlegen, nachdem die Zulaſſung des Bewerbers beſchloſſen iſt. Die Beſcheinigung der Quäſtur iſt an den Dekan abzuliefern.
Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet, oder tritt der Bewerber vor der mündlichen Prüfung zurück, ſo werden von den Gebühren 100 Mark zurückbehalten. Wird die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo verfällt die Hälfte der Gebühren. Wird der Bewerber zur Wiederholung der mündlichen Prüfung zugelaſſen, ſo hat er nur die Hälfte der Promotionsgebühren zu entrichten.
Rechnet die Fakultät die vor ihr beſtandene Fakultätsprüfung an Stelle der mündlichen Licentiatenprüfung an, ſo werden 30 Mark zurück⸗ gegeben.
Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzutheilen und bei demſelben die Koſten mit 13 Mark im Voraus zu entrichen.
II. Doktorgrad.
§ 7. Für die Erlangung des Doktorgrades gelten im Allgemeinen die vorſtehenden Beſtimmungen.
Die Promotion erfolgt nur auf Grund einer Arbeit von hervor⸗ ragender wiſſenſchaftlicher Bedeutung. Erlaß der mündlichen Prüfung findet nicht ſtatt. Die Gebühren betragen einſchließlich der Koſten des Diploms und des Stempels 460 Mark, bei ſolchen Bewerbern, die bereits den Licentiatengrad beſitzen, 250 Mark.
Promotionsbedingungen der juriſtiſchen Fakultät zu Gießen
vom 22. November 1899.
§ 1. Wer den Doktorgrad bei der juriſtiſchen Fakultät erwerben will, hat an die Fakultät ein ſchriftliches Zul aſſungsgeſuch zu richten. Mit dem Geſuch ſind zu überreichen: ein Lebenslauf; ein Gymnaſial— Reifezeugniß; Zeugniſſe über mindeſtens dreijäl hriges Univerſitätsſtudium; ein Zeugniß über die Lebensſtellung; eine Diſſertation(§ 2).
Von Bewerbern aus nicht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern können nach dem Ermeſſen der Fakultät andere Zeugniſſe über den Bildungsgang angenommen werden.


