3. Promotionsbedingungen der Fakultäten.)
Promotionsbedingungen der theologiſchen Fakultüt zu Gießen vom 27. Jannar 1900.
I. Licentiatengrad.
§ 1. Wer den Licentiatengrad bei der theologiſchen Fakultät er⸗ werben will, hat an die Fakultät ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch zu richten. Mit dem Geſuch ſind zu überreichen: ein Lebenslauf; ein Gymnaſial⸗Reifezeugniß; Zeugniſſe über mindeſtens dreijähriges Uni⸗ verſitätsſtudium; ein Zeugniß über die Lebensſtellung; eine Diſſer— tation(§ 2).
Von Bewerbern aus nicht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern können nach dem Ermeſſen der Fakultät andere Zeugniſſe über den Bildungsgang angenommen werden.
§ 2. Als Diſſertation iſt eine in deutſcher oder lateiniſcher Sprache geſchriebene Abhandlung aus dem Gebiete der Theologie vorzulegen, Der Bewerber hat die ſchriftliche Verſicherung an Eidesſtatt beizufügen, daß er die Diſſertation ſelbſt ausgearbeitet und dabei keine andere als die von ihm angegebene Beihülfe genoſſen hat.
An die Stelle der Diſſertation kann eine ſchon früher veröffent⸗ lichte Abhandlung oder ſchriftſtelleriſche Leiſtung des Bewerbers treten. In dieſem Falle wird die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke (§ 4) erlaſſen.
Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet, ſo gilt die Bewerbung als abgelehnt. § 3. Iſt die Diſſertation für genügend erklärt worden, ſo hat ſich der Bewerber einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, welche ſich auf alle Zweige der Theologie erſtreckt. Die Prüfung findet öffentlich in deutſcher Sprache ſtatt und dauert zwei bis drei Stunden.
Die Fakultät kann auf Anſuchen einem Bewerber, der vor ihr die theologiſche Fakultätsprüfung beſtanden und dabei mindeſtens die Note„ſehr gut“ erhalten hat, die mündliche Licentiatenprüfung erlaſſen.
Wer die mündliche Prüfung nicht beſtanden hat, kann zu ihrer Wiederholung früheſtens im folgenden Semeſter zugelaſſen werden.
*) Die Promotionsbedingungen ſind für jede Fakultät beſonders gedruckt und vom Univerſitäts⸗Sekretariate zu beziehen.


