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Bestimmungen über die Promotionen an der Universität Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. Oktober 1877
Entstehung
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Zu§ 8 der Promotionsordnung.

Siehe§ 1 der Promotionsbedingungen der philoſophiſchen Fakultät. Zu§ 9 der Promotionsordnung.

Dieſelben Anderungen wie zu§ 6 der Promotionsordnung.

Zu§ 11 der Promotionsordnung.

Beſchlüſſe der philoſophiſchen Fakultät vom 19. November 1890 und 10. Juni 1891.

Die philoſophiſche Fakultät iſt berechtigt, in beſonderen Fällen die an der Univerſität zu Gießen abgelegte Prüfung für das höhere Lehramt, für das Finanz- oder Forſtfach an Stelle der mündlichen Doktorprüfung oder eines Theiles derſelben anzurechnen.

Die Entſcheidung über den Erlaß der mündlichen Prüfung oder eines Theiles derſelben erfolgt erſt, wenn das Referat über die Diſſer⸗ tation erſtattet iſt. Über den Erlaß eines jeden Faches entſcheidet der betreffende Examinator.

Alle Mitglieder des Prüfungskollegiums ſind während der ganzen mündlichen Prüfung, ſowie während der Feſtſtellung und Verkündigung des Ergebniſſes anweſend.

Siehe noch§ 6 der Promotionsbedingungen der philoſophiſchen Fakultät.

Zu§ 12 der Promotionsordnung.

Beſchluß der philoſophiſchen Fakultät vom 4. Juli 1894. Iſt die Thätigkeit des Prüfungskollegiums abgeſchloſſen, ſo werden die Akten bei der Fakultät in Umlauf geſetzt. Zu§ 15 der Promotionsordnung. Siehe§ 8 der Promotionsbedingungen der philoſophiſchen Fakultät.