2. Für die philoſophiſche Fakultät proniſariſch eingeführte Anderungen.
Zu§ 1 der Promotionsordnung.
1. Siehe§ 2 der Promotionsbedingungen der philoſophiſchen Fakultät.
2.(Miniſterialverfügung an die Landes-Univerſität vom 18. März 1898.) Die philoſophiſche Fakultät iſt ermächtigt, der Techniſchen Hochſchule zu Darmſtadt gegenüber in den naturwiſſenſchaftlichen Fächern nach ihreni eigenen Ermeſſen auch ſechs auf der Techniſchen Hochſchule verbrachte Semeſter bei der Zulaſſung zu Doktorpromotionen auf die nachzuweiſende Studienzeit in Anrechnung zu bringen, mit der Maßgabe, daß die ſonſtigen Vorausſetzungen der Zulaſſung zur Promotion unbe⸗ rührt bleiben.
Zu§ 2 der Promotionsordnung.
Siehe die§§ 3 und 4 der Promotionsbedingungen der philoſo⸗ phiſchen Fakultät.
Zu§ 6 der Promotionsordnung.
Beſchlüſſe der philoſophiſchen Fakultät vom 19. November 1890 und 11. Dezember 1891.
Das Prüfungskollegium beſteht bei der philoſophiſchen Fakultät aus drei Examinatoren, welche die Prüfungsfächer in dieſer Fakultät als ordentliche Profeſſoren vertreten.
Die philoſophiſche Fakultät iſt berechtigt, wenn nicht alle drei Prüfungsfächer in ihr durch ordentliche Profeſſoren vertreten ſind, für eines derſelben einen anderen Examinator aus dem Lehrkörper der Landes⸗Univerſität zu wählen. Können für einen Bewerber nicht drei Examinatoren beſtellt werden, ſo iſt die Bewerbung abzulehnen.
Iſt in der philoſophiſchen Fakultät ein Fach durch mehrere ordent⸗ liche Profeſſoren vertreten, ſo werden ihnen die Bewerber nach der Reihenfolge der Meldungen abwechſelnd zugetheilt. Hat einer von ihnen die Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt, ſo iſt der Bewerber dieſem zuzutheilen; Ausgleichung der Zahl erfolgt durch die übrigen Meldungen.
über die Zutheilung der Bewerber führt der Dekan ein Verzeichniß, das bei den Dekanatsakten verbleibt. Der hiernach ernannte Examinator kann mit einem Fachgenoſſen tauſchen oder durch ihn vertreten werden; von einer ſolchen Änderung wird im Übrigen die Abwechslung nicht berührt.


