Die Gebühren ſind bei der Univerſitätsquäſtur zu erlegen, nachdem die betreffende Fakultät über die Zulaſſung des Kandidaten entſchieden hat und Rektor und Kanzler keine Einſprache dagegen erhoben haben (§§ 4 und 5).
Bei Kandidaten, welche auf Grund des§ 11 promoviert werden, wird die für das Staats⸗Fakultäts-Examen entrichtete Gebühr von den Promotionsgebühren in Abzug gebracht.
Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet und der Kandidat demgemäß zur mündlichen Prüfung nicht zugelaſſen, ſo werden von den erlegten Promotionsgebühren 100 Mark zurückbehalten; wird die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo verfällt die Hälfte der Gebühren. Stellt ſich jedoch der Kandidat im letzteren Falle ſpäter nochmals zur Prüfung, ſo hat derſelbe nur die Hälfte der Nirieiechebüitken zu entrichten.
Wer die mündliche Prüfung nicht beſtanden hat, kann zur Wieder⸗ holung derſelben früheſtens im folgenden Semeſter zugelaſſen werden.
§ 16.
Der zeitige Rektor hat beim Jahresſchluſſe die während ſeines Rektorats geſchehenen Promotionen unter Angabe der Lebensſtellung der Promovierten in dem Großherzoglich Heſſiſchen Regierungsblatte, ſowie in einem durch die Landes⸗Univerſität zu beſtimmenden litterariſchen Blatte bekannt machen zu laſſen.


