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Bei Kandidaten der Medizin gilt das Examen als nicht beſtanden, wenn zwei oder mehr Mitglieder der Fakultät das Ergebniß der Prüfung für ungenügend erklären.
Die zu ertheilende Note wi ird durch Stimmenmehrheit der Exami⸗ natoren feſtgeſtellt; beit Stimmengleichheit iſt die geringere Note zu ertheilen.
Die Befähigungsnoten können in folgender Abſtufung ertheilt werden: cum laude— magna cum laude— summa cum laude.
§ 11.
Es bleibt den Fakultäten vorbehalten, denjenigen Kandidaten die mündliche Prüfung auf Anſuchen zu erlaſſen, wel lche vor einer bei der Univerſität für das betreffende Fach eingeſetzten Prüfungskommiſſion eine Frrnteeizgetatee arfune(als welche jedoch die mediziniſchen Approbations-Prüfungen nicht gelten) beſtanden und dabei mindeſtens die Cenſur II, im Finanz⸗ oder Forſtfache eine höhere Fachprüfungs⸗Note als II(Änderung vom 10. Auguſt 1899) erhalten oder als Lehramts⸗ Kandidaten die facultas docendi für alle Gymnaſial- und Realklaſſen in dem Hauptfache und in mindeſtens einem Nebenfache erlangt haben.
Die Vorlage einer beſonderen Diſſertation iſt aber auch in dieſem Falle unerläßlich, und hängt die Promotion von der Zuſtimmung aller bei der Promotions⸗Prüfung betheiligten Fakultätsmitglieder ab.
Die theologiſche Fakultät ertheilt unter den vorſtehenden Voraus⸗ ſetzungen nur den Grad eines Licentiaten.
§ 12.
Die approbierte Diſſertation muß durch den Druck veröffentlicht und in der für jede Fakultät beſtimmten Zahl vorgelegt werden. Erſt nachdem dies geſchehen, darf die Promotion erfolgen.
Dies Erforderniß fällt weg, wenn der Kandidat eine ſchon früher gedruckte Abhandlung eingereicht hatte(§ 2 letzter Abſatz).
§ 13.
Sind alle bisher genannten Bedingungen erfüllt und iſt von Seiten des Kanzlers die venia promovendi ertheilt worden, ſo wird die Pro⸗ motion durch Ausſtellung des Diploms vollzogen. In dieſes iſt der Titel der Diſſertation aufzunehmen.
§ 14.
Promotionen in absentia finden mit Ausnahme von Ehrenpromo⸗ tionen nicht ſtatt.
Ehrenpromotionen können nur auf Grund einſtimmigen Beſchl uſſes der betreffenden Fakultät erfolgen.
§ 15. Hinſichtlich der Höhe und Vertheilung der Promotionsgebühren ſind die für jede Fakultät beſtehenden beſonderen Beſtimmungen maßgebend.


