Der Ausſchluß der öffentlichkeit kann auf den Wunſch des Kan— didaten in einzelnen Fällen durch Fakultätsbeſchluß geſtattet werden, wenn der Kandidat in vorgerücktem Lebensalter oder in einem öffent— lichen Amte ſteht. Die theologiſche Fakultät iſt berechtigt, die Offent⸗ lichkeit der mündlichen Prüfung auch in anderen Fällen auszuſchließen.
Sämmtliche Mitglieder des akademiſchen Senats ſind befugt, einer auch nicht öffentlichen Prüfung beizuwohnen.
In einer anderen als in der deutſchen Sprache darf auf Anſuchen des Kandidaten nur dann geprüft werden, wenn ſämmtliche Examina⸗ toren damit einverſtanden ſind.
§ 8.
Die mündlichen Prüfungen erſtrecken ſich bei der theologiſchen, juriſtiſchen und mediziniſchen Fakultät auf die betreffende an der Uni⸗ verſität vorgetragene Geſammt⸗Disciplin; in der philoſophiſchen Fakultät auf ein Hauptfach und mindeſtens zwei Nebenfächer, welche der Kandidat vorbehaltlich der Gutheißung der Fakultät, aus den nachſtehenden Fächern zu wählen und in ſeinem Promotionsgeſuche zu bezeichnen hat:
Philoſophie; klaſſiſche, orientaliſche, deutſche, moderne Philologie;
Geſchichte; Kunſtwiſſenſchaft; Nationalökonomie; Forſtwiſſenſchaft;
Landwirthſchaft; Mathematik; Phyſik; Chemie; Mineralogie;
Zoologie; Botanik.
§ 9.
In jedem Fache prüfen ausſchließlich diejenigen ordentlichen Pro⸗ feſſoren, welche dasſelbe an der Univerſität vertreten. Hat ein Fach mehrere Vertreter, ſo ſind alle verpflichtet, ſich an der Prüfung zu be⸗ theiligen, wenn nicht unter ihnen eine Verabredung wegen abwechſelnder Betheiligung getroffen iſt; von einer ſolchen Verabredung iſt der Dekan in Kenntniß zu ſetzen.
Iſt das doppelt vertretene Fach jedoch nur als Nebenfach gewählt (§ 8), ſo hat nach dem Anciennetätsturnus nur einer der Vertreter zu prüfen.
Ueber Stellvertretung beziehungsweiſe Zuziehung eines außer⸗ ordentlichen Profeſſors oder Privatdozenten entſcheidet auf Antrag des Dekans das Miniſterium.
Das Prüfungs⸗Kollegium muß aus wenigſtens drei examinierenden Fach⸗Profeſſoren gebildet ſein und wird von dem Dekan präſidiert.
§ 10.
Unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung,— über welche ſeitens des Vorſitzenden ein Protokoll mit ſachgemäßer Voll⸗ ſtändigkeit aufzunehmen und von dem Prüfungs-⸗Kollegium zu unter⸗ zeichnen iſt,— wird das Ergebniß derſelben von dem Prüfungs⸗ Kollegium in geheimer Sitzung feſtgeſtellt und von dem Vorſitzenden ſofort bekannt gegeben.
In der theologiſchen, juriſtiſchen und philoſophiſchen Fakultät kann ein Kandidat nur dann promoviert werden, wenn ſämmtliche Exami⸗ natoren denſelben für befähigt erklären.


