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Bestimmungen über die Promotionen an der Universität Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 20. Oktober 1877
Entstehung
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Die Diſſertation muß in deutſcher oder lateiniſcher oder(bei Phi⸗ lologen) in einer derjenigen Sprachen abgefaßt ſein, welche der Kandidat zu ſeinem Hauptprüfungsgegenſtande gewählt hat. Klaſſiſche Philologen haben ihre Abhandlung in lateiniſcher Sprache abzufaſſen.

Der Kandidat hat der Diſſertation die ſchriftliche Verſicherung an Eidesſtatt beizufügen, daß er die Diſſertation ſelbſt ausgearbeitet und dabei keine andere als die von ihm eventuell anzugebende Beihülfe genoſſen hat.

An die Stelle der Diſſertation kann eine ſchon früher veröffent⸗ lichte Abhandlung oder ſchriftſtelleriſche Leiſtung des Kandidaten treten.

Das Geſuch mit den vorgelegten Zeugniſſen ſowie der Diſſertation circuliert bei allen Mitgliedern der betreffenden Fakultät, welche durch Stimmenmehrheit über die Zulaſſung entſcheidet.

§ 4.

Im Falle der Zulaſſung durch die Fakultät werden ſämmtliche Schriftſtücke dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Jeder derſelben iſt befugt, gegen die Zulaſſung Einſprache zu erheben, wenn die in den §§ 1 und 2 beſtimmten Vorausſetzungen nicht erfüllt ſind, oder in anderer Beziehung als der wiſſenſchaftlichen Vorbildung Bedenken gegen die Promotion geltend gemacht werden können.

§ 5.

Während der Ferien kann über die Zulaſſung(§§ 3 und 4) nur beſchloſſen werden, wenn alle Mitglieder der betreffenden Fakultät, ſowie Rektor und Kanzler anweſend ſind; und ebenſo kann während der⸗ ſelben die Prüfung ſelbſt nur mit Zuſtimmung aller betheiligten Exami⸗ natoren(§ 9) ſtattfinden.

§ 6.

Wird von Rektor und Kanzler keine Einſprache erhoben(§ 4), und hat der Kandidat die Promotionsgebühren bei dem Quäſtor der Landes⸗Univerſität erlegt(§ 15), ſo iſt demnächſt die eingereichte Diſſertation von dem Vertreter des betreffenden Faches zu beurtheilen; von mehreren Vertretern desſelben Faches hat hierbei einer als Referent zu cenſieren unter Einhaltung des Anciennetätsturnus.

Erklärt der Referent die Diſſertation für ungenügend, ſo iſt der Kandidat abzuweiſen. Anderen Falles entſcheidet die Stimmenmehrheit der Examinatoren. Doch gilt bei der philoſophiſchen Fakultät die Diſſertation als genehmigt, wenn der oder die Vertreter des Hauptfaches und der Vertreter eines Nebenfaches ſich dafür erklären.

S 2.

Iſt die Diſſertation für genügend erklärt worden, ſo hat ſich der Kandidat einer mündlichen Prüfung zu unterziehen.

Dieſelbe findet öffentlich in deutſcher Sprache ſtatt und dauert zwei bis drei Stunden.