1. Promotionsordnung für die Großherzogliche Landes⸗Aniverſitüt zu Gießen.
Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern 69t 1 d 6 am 20. Oktober 1877*).
8 1.
Wer den Doktorgrad reſpective bei der theologiſchen Fakultät den Grad des Licentiaten erwerben will, hat bei der betreffenden Fakultät ein darauf bezügliches ſchriftliches Geſuch einzureichen und demſelben beizufügen:
1) ein ſelbſt geſchriebenes curriculum vitae;
2) ein Gymnaſial⸗Maturitäts⸗Zeugniß;
3) ein Zeugniß über mindeſtens dreijähriges Univerſitätsſtudium; 4) ein Zeugniß über die gegenwärtige Lebensſtellung.
Bei Medizinern, welche Angehörige des deutſchen Reichs ſind, iſt an Stelle des Zeugniſſes sub 3 der Approbationsſchein vorzulegen.
Bei Kandidaten der Natur⸗, Staats⸗, mathematiſchen und techniſchen Wiſſenſchaften kann das Gymnaſial⸗Maturitäts⸗Zeugniß sub 2 durch ein Maturitäts⸗Zeugniß einer Realſchule erſter Ordnung(Realgymnaſium) erſetzt werden und iſt ferner der Beſuch einer Techniſchen Hochſchule oder höheren Fachbildungsſchule dem Univerſitätsſtudium(oben Sub 3) unter der Beſchränkung gleichzuachten, daß ein dreiſemeſtriges Univerſitäts⸗ ſtudium unter allen Umſtänden erforderlich bleibt.
Von Kandidaten aus nicht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern können nach dem Ermeſſen der betreffenden Fakultät andere als die oben unter 2 und 3 bezeichneten Zeugniſſe über die wiſſenſchaftliche Vorbildung angenommen werden.
§ 2.
Mit den in§ 1 genannten Zeugniſſen hat der Kandidat eine wiſſenſchaftliche Abhandlung(Diſſertation) aus dem Fache reſpective Haupt⸗ fache(vergleiche§ 8) vorzulegen, in welchem er promoviert werden will. *) Wegen der für die philoſophiſche Fakultät proviſoriſch eingeführten Ände⸗ rungen ſiehe Seite 8— 9 und 14—16.


