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Bestimmungen über die Promotionen bei der Großherzoglichen Landes-Universität zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 16. August 1902
Entstehung
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5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen.

Soll der Doktorgrad Ehren halber verliehen werden, ſo iſt der Antrag in einer Sitzung zu verhandeln. Der Antrag iſt abgelehnt, wenn mehr als eine Stimme dagegen iſt.

Hat die Fakultät eine Ehrenpromotion beſchloſſen, ſo werden, ge⸗ mäß den Beſtimmungen des Univerſitäts-Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Erhebt keiner derſelben Einſpruch, und erteilt der Kanzler die venia promovendi, ſo verfügt der Dekan die Ausſtellung des Diploms.

Als Datum des Ehrendiploms kann die Fakultät einen anderen Tag wählen, als den, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt.

§ 21.

Einem von ihr promovierten Doktor kann die Fakultät bei dem fünfzigjährigen Doktorjubiläum das Diplom erneuern. Dabei findet § 20 Abſatz 2 entſprechende Anwendung.

Das Diplom wird vom Tage des Jubiläums datiert.

§ 22.

Der Rektor hat halbjährlich und zwar für das Sommerſemeſter bis zum 15. November, für das Winterſemeſter bis zum 15. Mai eine UÜberſicht über die auf Grund einer Bewerbung vollzogenen Promotionen unter Benutzung des nachſtehenden Formulars an das Miniſterium des Innern zur Veröffentlichung im Reichsanzeiger einzuſenden:

Tabellariſche Überſicht der Promotionen in der philoſophiſchen Fakultät

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Der Rektor hat außerdem beim Jahresſchluß alle während des abgelaufenen Jahres vollzogenen Promotionen und die erteilten Jubilä⸗ umsdiplome unter Angabe der Lebensſtellung der Promovierten im Großherzoglichen Regierungsblatt bekannt zu machen.

§ 24.

Anträge der Fakultät wegen Änderung der Promotionsordnung ſind dem Geſamtſenat und von dieſem mit begutachtendem Bericht dem Miniſterium des Innern zu unterbreiten.

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