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Bestimmungen über die Promotionen bei der Großherzoglichen Landes-Universität zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 16. August 1902
Entstehung
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5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen.

Es ſteht dem Prüfungskollegium frei, die Diſſertation zur Um⸗ arbeitung binnen einer beſtimmten Friſt zurückzugeben. Verſtreicht die Friſt, ohne daß die Diſſertation von neuem eingereicht wird, ſo iſt dieſe für abgelehnt zu erklären.

Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden.

§ 12.

Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan nach Benehmen mit den Mitgliedern des Prüfungskollegiums anberaumt. Sie iſt öffent⸗ lich und wird in deutſcher Sprache abgehalten. Den Ausſchluß der ffent⸗ lichkeit kann die Fakultät bewilligen, wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung einnimmt.

Die Prüfung dauert ungefähr eine Stunde im Hauptfach, je eine halbe in den Nebenfächern. Hat der Bewerber die Prüfung für das höhere Lehramt, für das Finanz⸗ oder Forſtfach an der Univerſität zu Gießen beſtanden, ſo iſt die mündliche Doktorprüfung auf das Hauptfach zu beſchränken.

Der Dekan und alle Mitglieder des Prüfungskollegiums ſind während der ganzen Prüfung, ſowie während der Feſtſtellung und Ver⸗ kündigung des Ergebniſſes anweſend. Das Protokoll wird vom Dekan geführt und von ihm und den Mitgliedern des Prüfungskollegiums unterzeichnet.

§ 13.

Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt.

Die Prüfung iſt beſtanden, wenn alle Mitglieder des Prüfungs⸗ kollegiums ſich dafür erklären. In dieſem Falle wird vom Prüfungs⸗ kollegium durch Stimmenmehrheit eine Note für die geſamte Prüfung feſtgeſetzt: beſtanden(rite), gut(cum laude), ſehr gut(magna cum laude), ausgezeichnet(summa cum laude).

Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo wird der früheſte Zeitpunkt für ihre etwaige Wiederholung ſofort durch Stimmenmehrheit feſtgeſetzt.

§ 14.

Wenn der Bewerber von der Prüfung zurücktritt oder ſich nicht zur mündlichen Prüfung ſtellt, ſo beſchließt das Prüfungskollegium, ob die Prüfung als nicht beſtanden gelten ſoll.

8 15.

Iſt die Prüfung abgeſchloſſen, ſo erteilt der Dekan die Anweiſung zur Auszahlung der Promotionsgebühren gemäß den dafür geltenden Beſtimmungen. Hierauf werden die Akten bei der Fakultät in Umlauf geſetzt.

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