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Bestimmungen über die Promotionen bei der Großherzoglichen Landes-Universität zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 16. August 1902
Entstehung
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5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen.

§ 7.

Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch an die Fakultät. In dem Geſuche ſind die gemäß§ 3 gewählten Prüfungs⸗ fächer anzugeben.

Mit dem Geſuche ſind zu überreichen: ein in deutſcher Sprache abgefaßter Lebenslauf, die Zeugniſſe über den Bildungsgang, die Diſſer tation, die eidesſtattliche Verſicherung zur Diſſertation. Die Fakultät kann außerdem Zeugniſſe über die Stellung und die Führung des Be⸗ werbers verlangen.

Wird ein Zulaſſungsgeſuch im letzten der erforderlichen Studien ſemeſter eingereicht, ſo darf es im Sommerſemeſter nicht vor dem 1. Auguſt, im Winterſemeſter nicht vor dem 1. März der Fakultät vor⸗ gelegt werden.

§ 8.

Zum Zweck der Beſchlußfaſſung der Fakultät über die Zulaſſung des Bewerbers müſſen die Akten bei den Mitgliedern in Umlauf geſetzt werden. Während der Ferien darf nur Beſchluß gefaßt werden, wenn alle Mitglieder anweſend ſind.

Erklärt die Fakultät ſich für die Zulaſſung, ſo werden, gemäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler der Landes⸗Univerſität vorgelegt. Jeder derſelben iſt be⸗ fugt, gegen die Zulaſſung Einſpruch zu erheben, wenn die vorſtehenden Bedingungen nicht erfüllt ſind oder ſonſt Bedenken vorliegen.

§ 9.

Im Falle der Zulaſſung hat der Bewerber vor dem Beginn der Prüfung(§ 1) die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den dazu erforderlichen Staatsſtempel auf der akademiſchen Quäſtur zu erlegen und die Beſcheinigung darüber an den Dekan abzuliefern.

über die Höhe und die Verwendung der Promotionsgebühren gelten beſondere Beſtimmungen.

§ 10.

Den Vorſitz des Prüfungskollegiums führt der Dekan; er iſt jedoch nur dann ſtimmberechtigt, wenn er zugleich Examinator iſt. 8 11. Das Prüfungskollegium beſchließt zunächſt über die Genehmigung der Diſſertation. Der Vertreter des Hauptfaches erſtattet zu dem Zweck ein Referat. Die Diſſertation wird für genehmigt erklärt, wenn der

Referent die Genehmigung beantragt und die beiden anderen Examina⸗ toren dem Antrag zuſtimmen. g 3

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