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Bestimmungen über die Promotionen bei der Großherzoglichen Landes-Universität zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 16. August 1902
Entstehung
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5. Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen.

Die Fakultät iſt berechtigt, wenn nicht alle drei Prüfungsfächer in ihr durch ordentliche Profeſſoren vertreten ſind, für eines derſelben einen anderen Examinator aus dem Lehrkörper der Landes-Univerſität zuzuziehen. Können für einen Bewerber nicht drei Examinatoren beſtellt werden, ſo iſt die Bewerbung abzulehnen.

Iſt ein Fach durch mehrere ordentliche Profeſſoren vertreten, ſo werden ihnen die Bewerber nach der Reihenfolge der Meldungen ab⸗ wechſelnd zugeteilt. Hat einer von ihnen die Diſſertation veranlaßt oder beeinflußt, ſo iſt der Bewerber dieſem zuzuteilen; Ausgleichung der Zahl erfolgt durch die übrigen Meldungen.

Üüber die Zuteilung der Bewerber führt der Dekan ein Verzeichnis, das bei den Dekanatsakten verbleibt. Der auf Grund des Verzeichniſſes ernannte Examinator kann mit einem Fachgenoſſen tauſchen oder durch ihn vertreten werden; eine ſolche Anderung wird jedoch bei der Führung des Verzeichniſſes nicht berückſichtigt.

§ 5.

Von der Diſſertation iſt zu verlangen, daß ſie wiſſenſchaftlich beachtenswert iſt und die Fähigkeit des Verfaſſers zu ſelbſtändiger Arbeit dartut.

Die Diſſertationen aus dem Gebiete der klaſſiſchen Philologie ſollen in lateiniſcher, die übrigen in deutſcher Sprache abgefaßt ſein. Ausnahmen ſind nur geſtattet, wenn alle Mitglieder des Prüfungskollegiums damit einverſtanden ſind.

Als Diſſertation darf eine bereits veröffentlichte Arbeit eingereicht werden. In dieſem Falle kann die Fakultät die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke(§ 17) erlaſſen, falls die Druckſchrift keine Erſtlingsarbeit und ſeit ihrem Erſcheinen mindeſtens ein Jahr ver floſſen iſt.

§ 6.

In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben: welche Hülfsmittel er bei der Abfaſſung ſeiner Diſſertation benutzt; ob und von wem er Beihülfe genoſſen; ob und wo er die Diſſertation ſchon zu einer Begutachtung, ſei es zur Promotion, ſei es zu einer Staats⸗ prüfung, eingereicht hat. Am Schluß dieſes Schriftſtückes iſt folgende Verſicherung an Eidesſtatt wörtlich hinzuzufügen:

Ich verſichere an Eidesſtatt, daß ich meine Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation benutzten Hülfsmittel, über genoſſene Beihülfe, ſowie über frühere Begutachtung meiner Diſſertation nach beſtem Wiſſen vollſtändig und der Wahrheit entſprechend gemacht habe.

Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen.

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