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Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen.
Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 22. Mai 1902.
§ 1.
Wer ſich um den philoſophiſchen Doktorgrad bewirbt, hat Zeugniſſe über ſeinen Bildungsgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu unter— ziehen. Die Prüfung beſteht in der Beurteilung einer von dem Be⸗ werber verfaßten Abhandlung(Diſſertation) und in einer darauf folgenden mündlichen Prüfung.
§ 2.
Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einer deutſchen neunſtufigen höheren Lehranſtalt beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten ſtudiert hat.
Für die Fächer der Mathematik, der Naturwiſſenſchaften, der Forſtwiſſenſchaft und der Landwirtſchaft wird dem Studium an Uni⸗ verſitäten das an anderen ſtaatlichen Hochſchulen des deutſchen Reichs oder an ſtaatlichen Techniſchen Hochſchulen des Auslands gleichgeachtet.
Iſt der Bewerber nicht Angehöriger des deutſchen Reichs, ſo kann die Fakultät an Stelle des Reifezeugniſſes andere nach ihrem Ermeſſen gleichwertige Zeugniſſe annehmen, falls er drei Semeſter an Univerſitäten des deutſchen Reichs ſtudiert hat.
Für die Prüfung hat der Bewerber drei von den Fächern, welche die Fakultät als Promotionsfächer zuläßt, zu wählen, eines als Hauptfach, zwei als Nebenfächer. Die Wahl der Nebenfächer bedarf der Genehmigung der Fakultät. Der Gegenſtand der Diſſertation muß dem Hauptfach entnommen ſein.
§ 4.
Das Prüfungskollegium beſteht aus drei Examinatoren, welche die Prüfungsfächer als ordentliche Profeſſoren in der philoſophiſchen Fakultät vertreten.
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