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Bestimmungen über die Promotionen bei der Großherzoglichen Landes-Universität zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 16. August 1902
Entstehung
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4. Promotion zum Dr. med. vet. in Gießen.

Das Protokoll wird vom Vorſitzenden geführt und von ihm ſowie llen Examinatoren unterzeichnet.

§ 18.

Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar nach dem Schluß der mündlichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt.

Für die Feſtſtellung des Ergebniſſes gelten die Vorſchriften des§ 7 mit der Maßgabe, daß die Prüfung nur dann beſtanden iſt, wenn von den neun abgegebenen Stimmen mindeſtens ſechs, darunter die Stimmen der Examinatoren des praktiſch⸗kliniſchen Teils(§ 16 Abſatz 1) dafür ſind.

Für alles Weitere gelten die Vorſchriften der§§ 8 12 mit der Maß⸗ gabe, daß der Bewerber, wenn er die Prüfung nicht beſteht, das Zulaſſungs⸗ geſuch früheſtens nach Ablauf von ſechs Monaten wiederholen darf.

§ 19.

Einem an das veterinärmediziniſche Kollegium der Landes⸗Univer⸗ 3 ſität als Profeſſor berufenen Gelehrten, der den veterinärmediziniſchen Doktorgrad nicht beſitzt, kann die Fakultät dieſen verleihen, ohne die für Bewerber geltenden Beſtimmungen anzuwenden. Doch haben Rektor und Kanzler in der allgemein vorgeſchriebenen Weiſe mitzuwirken. § 20.

Soll der veterinärmediziniſche Doktorgrad Ehren halber verliehen werden(promotio honoris causa), ſo iſt einſtimmiger Beſchluß der ver⸗ einigten mediziniſchen Fakultät erforderlich.

Hat die Fakultät eine Ehrenpromotion beſchloſſen, ſo werden, ge⸗ mäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Erhebt keiner derſelben Einſpruch und erteilt der Kanzler die venia promovendi, ſo verfügt der Dekan die Ausſtellung des Diploms.

Als Datum des Ehrendiploms kann die Fakultät einen anderen Tag wählen, als den, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt.

§ 21.

Einem von ihr promovierten Doktor kann die Fakultät bei dem fünfzigjährigen Doktorjubiläum das Diplom erneuern. Dabei findet § 20 Abſatz 2 entſprechende Anwendung.

Das Diplom wird vom Tage des Jubiläums datiert.

Der Rektor hat beim Jahresſchluß alle während des abgelaufenen Jahres vollzogenen Promotionen und die erteilten Jubiläumsdiplome unter Angabe der Lebensſtellung der Promovierten im Großherzoglichen Regierungsblatt bekannt zu machen.

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