4. Promotion zum Dr. med. vet. in Gießen.
Hatte die Fakultät als Diſſertation eine Druckſchrift angenommen und die Lieferung weiterer Abdrücke erlaſſen, ſo iſt die Druckſchrift bei den Akten zurückzubehalten.
Auf dem Titelblatt der Abdrücke der Diſſertation iſt die Jahres⸗ zahl des Druckes anzugeben. Auf der Rückſeite des Titelblattes iſt zu vermerken:„Gedruckt mit Genehmigung der vereinigten mediziniſchen Fakultät zu Gießen. Referent: Profeſſor.. Am Schluß der Diſſertation iſt der eingereichte Lebenslauf abzudrucken.
Ob Theile der genehmigten Diſſertation fortgelaſſen oder geändert werden dürfen, hat der Referent zu entſcheiden.
Die Beſtimmungen über Anzahl und Verwendung der Abdrücke der Diſſertation werden von der Fakultät getroffen.
§ 12.
Wenn allen Vorſchriften genügt iſt, ſo beantragt der Dekan, ge mäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, bei dem Kanzler die venia promovendi. Iſt dieſe erteilt, ſo verfügt der Dekan die Aus⸗ ſtellung des Diploms.
In dem Diplom iſt die Note der Prüfung und der Titel der Diſſertation anzugeben. Das Diplom erhält das Datum des Tages, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt. Es wird von Rektor, Kanzler und Dekan unterzeichnet.
Mit dem genannten Tage beginnt das Recht zur Führung des Doktortitels.
§ 13.
Auf Ausländer, welche die tierärztliche Fachprüfung vor einer Prüfungskommiſſion für Tierärzte in Deutſchland beſtanden und das in§ 1 Abſatz 2 Ziffer 1 geforderte Schulzeugnis aufzuweiſen haben, finden die für Inländer gegebenen Vorſchriften Anwendung.
§ 14.
Ein Ausländer, auf welchen der§ 13 keine Anwendung findet, muß ſich behufs ſeiner Zulaſſung zur Promotion darüber ausweiſen:
1) daß ihm eine Vorbildung zuteil geworden iſt, welche nach dem Ermeſſen der Fakultät der in§ 1 Abſatz 2 Ziffer 1 geforderten gleichwertig iſt;
2) daß er nach Erlangung dieſer Vorbildung an einer gut einge⸗ richteten tierärztlichen Lehranſtalt des Auslandes ein geordnetes tier⸗ ärztliches Studium, ähnlich wie es in Deutſchland üblich iſt, abſolviert und mindeſtens zwei Semeſter in Gießen ſtudiert hat.
Auf Verlangen der Fakultät iſt auch ein gehörig beglaubigtes Leumundszeugnis vorzulegen.
Im übrigen gelten bezüglich der Zulaſſung, der Diſſertation und der Gebühren die Vorſchriften der§§ 5.
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