4. Promotion zum Dr. med. vet. in Gießen.
Prüfungskommiſſion für Tierärzte angehören. Die Prüfung muß von mindeſtens vier Mitgliedern des Prüfungskollegiums vorgenommen werden. Der Dekan kann zugleich Examinator ſein.
Das Protokoll wird vom Vorſitzenden geführt und von ihm ſowie allen Examinatoren unterzeichnet.
§ 7.
Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt; dabei müſſen außer dem Dekan mindeſtens noch zwei Mitglieder des Prüfungskollegiums anweſend ſein.
Die Prüfung iſt beſtanden, wenn die Mehrheit der Examinatoren ſich dafür erklärt.
Iſt die Prüfung beſtanden, ſo ſetzt das Prüfungskollegium durch Stimmenmehrheit eine Note für die geſamte Prüfung feſt. An Noten werden erteilt:
beſtanden(rite),
gut(ceum laude),
ſehr gut(magna cum laude).
Die Noten„gut“ und„ſehr gut“ werden nur erteilt, wenn die Diſſertation als beſonders tüchtige Leiſtung anerkannt worden iſt.
Ausnahmsweiſe kann durch einſtimmigen und von der vereinigten mediziniſchen Fakultät genehmigten Beſchluß des Prüfungskollegiums die Note
ausgezeichnet(Summa cum laude) erteilt werden.
§ 8.
Wenn der Bewerber von der Prüfung zurücktritt oder ſich nicht zur mündlichen Prüfung ſtellt, ſo beſchließt die Fakultät, ob die Prüfung als nicht beſtanden gelten ſoll.
§ 9.
Iſt die Prüfung abgeſchloſſen, ſo erteilt der Dekan die Anweiſung zur Auszahlung der Promotionsgebühren gemäß den dafür geltenden Beſtimmungen.
§ 10.
Iſt die Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Bewerber das Zu— laſſungsgeſuch einmal wiederholen. Dies kann früheſtens nach Ablauf von drei Monaten geſchehen.
War die Diſſertation genehmigt, ſo iſt eine neue nicht erforderlich.
§ 11.
Iſt die Prüfung beſtanden, ſo hat der Bewerber die Diſſertation drucken zu laſſen und Abdrücke der Diſſertation in der bei der Fakultät vorgeſchriebenen Anzahl an das Univerſitäts-Sekretariat abzuliefern.
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