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Bestimmungen über die Promotionen bei der Großherzoglichen Landes-Universität zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 16. August 1902
Entstehung
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4. Promotion zum Dr. med. vet. in Gießen.

Am Schluß dieſes Schriftſtückes iſt folgendeVerſicherung an Eidesſtatt

wörtlich hinzuzufügen: Ich verſichere an Eidesſtatt, daß ich die vorſtehenden Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation genoſſene Beihülfe, ſowie über eine frühere Beurteilung meiner Diſſertation nach beſtem Wiſſen vollſtändig und der Wahrheit entſprechend gemacht habe.

Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen.

Zum Zweck der Beſchlußfaſſung der Fakultät über die Zulaſſung des Bewerbers müſſen die Akten bei den Mitgliedern in Umlauf geſetzt werden. Während der Ferien darf nur Beſchluß gefaßt dnerdden, wenn alle Mitglieder anweſend ſind.

Erklärt ſich die Fakultät für die Zulaſſung, ſo werden, gemäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler der Landes⸗Univerſität vorgelegt. Jeder derſelben iſt be⸗ fugt, gegen die Zulaſſung Einſpruch zu erheben, wenn die vorſtehenden Bedingungen nicht erfüllt ſind oder ſonſt Bedenken vorliegen.

§ 4.

Im Falle der Zulaſſung hat der Bewerber vor dem Beginn der Prüfung(§ 5) die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den erforderlichen Staatsſtempel auf der aka⸗ demiſchen Quäſtur zu erlegen und die Beſcheinigung darüber an den Dekan abzuliefern.

Ueber die Höhe und die Verwendung der Promotionsgebühren gelten beſondere Beſtimmungen.

§ 5.

Die Prüfung beſteht in der Beurteilung der Diſſertation und in einer darauf folgenden mündlichen Prüfung.

Der Dekan beauftragt zunächſt ein Mitglied der Fakultät mit ſchriftlicher Berichterſtattung über die Diſſertation. Die Diſſertation wird für genehmigt erklärt, wenn der Referent die Genehmigung bean⸗ tragt und die Fakultät dem Antrag zuſtimmt.

Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden.

§ G.

Iſt die Diſſertation genehmigt, ſo hat ſich der Bewerber einer mündlichen Prüfung zu unterziehen.

Das Prüfungskollegium beſteht aus dem Dekan als Vorſitzenden, den Mitgliedern des veterinärmediziniſchen Kollegiums und denjenigen Mitgliedern der mediziniſchen Fakultät im engeren Sinn, welche der

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