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Bestimmungen über die Promotionen bei der Großherzoglichen Landes-Universität zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 16. August 1902
Entstehung
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4.

Promotionsordnung für die vereinigte mediziniſche Fakultät zu Gießen.

(Promotion zum Dr. med. vet.)

Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 16. Auguſt 1902.

§ 1.

Zur Bewerbung um den veterinärmediziniſchen Doktorgrad werden Inländer(Angehörige des deutſchen Reichs) nur zugelaſſen, wenn ſie die Approbation als Tierarzt für das Reichsgebiet erlangt haben.

Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch an die vereinigte mediziniſche Fakultät. Mit dem Geſuche ſind zu überreichen:

1) das Reifezeugnis eines Gymnaſiums oder eines Realgymnaſiums;

2) der Approbationsſchein als Tierarzt;

3) eine Diſſertation und die eidesſtattliche Verſicherung(§ 2);

4) ein vom Bewerber eigenhändig geſchriebener Lebenslauf;

5) ein Zeugnis über die Lebensſtellung.

Von der Einreichung eines Zeugniſſes über die Lebensſtellung kann nach Ermeſſen des Dekans abgeſehen werden.

§ 2.

Als Diſſertation iſt eine in deutſcher Sprache geſchriebene Abhand

lung aus dem Gebiete der Veterinärmedizin oder vergleichenden Medizin vorzulegen. Als Diſſertation kann auch eine ſchon durch den Druck veröffentlichte, in deutſcher Sprache geſchriebene Abhandlung eingereicht werden. In dieſem Falle wird die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Ab⸗ drücke(§ 11) erlaſſen.

In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben, ob und in welcher wiſſenſchaftlichen Anſtalt er die Diſſertation ausge⸗ arbeitet, ob und wo er dieſelbe ſchon zur Beurteilung, ſei es zur Pro motion, ſei es zu einer Staatsprüfung eingereicht, und inwieweit er ſich bei ihrer Ausarbeitung etwa noch ſonſt fremden Rates bedient hat.

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