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Bestimmungen über die Promotionen bei der Großherzoglichen Landes-Universität zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 16. August 1902
Entstehung
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Promotion zum Dr. med. in Gießen.

§ 23.

Der Rektor hat außerdem beim Jahresſchluß alle während des abgelaufenen Jahres vollzogenen Promotionen und die erteilten Jubi läumsdiplome unter Angabe der Lebensſtellung der Promovierten im Großherzoglichen Regierungsblatt bekannt zu machen.

§ 24. Anträge der Fakultät wegen Änderung der Promotionsordnung ſind dem Geſamtſenat und von dieſem mit begutachtendem Bericht dem Miniſterium des Innern zu unterbreiten.

Anhang zur Promotionsordnung für die mediziniſche Lakultät im engeren Sinn zu Gießen.

(Promotion zum Dr. med.)

Zu§ 4.

e Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diplonns und den erforderlichen Staatsſtempel betragen 320 Mark für Inländer und mitt dieſen gleich zu behandelnde Ausländer, 470 Mark für andere Ausländer.

Wenn der Bewerber vor der mündlichen Prüfung abgewieſen wird oder zurücktritt, ſo werden 220 bezw. 320 Mark zurückgegeben. Wenn der Bewerber die mündliche Prüfung nicht beſteht, ſo werden 170 bezw. 245 Mark zurückgegeben. Soll die mündliche Prüfung wiederholt werden, ſo ſind 170 bezw. 245 Mark Gebühren zu entrichten.

Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzuteilen und an ihn die Koſten mit 15 Mark im voraus zu entrichten.

Zu S Die Anzahl der an das detereelretnrie abzuliefernden Abdrücke der Diſſertation iſt von der Fakultät auf 200 feſtgeſetzt worden.