3. Promotion zum Dr. med. in Gießen.
Für alles Weitere gelten die Vorſchriften der§§ 8— 12 mit der Maßgabe, daß der Bewerber, wenn er die Prüfung nicht beſteht, das Zulaſſungsgeſuch früheſtens nach Ablauf von ſechs Monaten wieder— holen darf.
§ 19.
Einem an die mediziniſche Fakultät der Landes⸗Univerſität als Profeſſor berufenen Gelehrten, der den mediziniſchen Doktorgrad nicht beſitzt, kann die Fakultät den Doktorgrad verleihen, ohne die für Be⸗ werber geltenden Beſtimmungen anzuwenden. Doch haben Rektor und Kanzler in der allgemein vorgeſchriebenen Weiſe mitzuwirken.
§ 20.
Soll der Doktorgrad Ehren halber verliehen werden(promotio honoris causa), ſo iſt einſtimmiger Beſchluß der Fakultät erforderlich.
Hat die Fakultät eine Ehrenpromotion beſchloſſen, ſo werden, gemäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Erhebt keiner derſelben Einſpruch, und erteilt der Kanzler die venia promovendi, ſo verfügt der Dekan die Aus⸗ ſtellung des Diploms.
Als Datum des Ehrendiploms kann die Fakultät einen anderen Tag wählen, als den, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt.
§ 21.
D
Einem von ihr promovierten Doktor kann die Fakultät bei dem fünfzigjährigen Doktorjubiläum das Diplom erneuern. Dabei findet § 20 Abſatz 2 entſprechende Anwendung.
Das Diplom wird vom Tage des Jubiläums datiert.
§ 22
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Der Rektor hat halbjährlich und zwar für das Sommerſemeſter bis zum 15. November, für das Winterſemeſter bis zum 15. Mai eine Überſicht über die auf Grund einer Bewerbung vollzogenen Promotionen unter Benutzung des nachſtehenden Formulars an das Miniſterium des Innern zur Veröffentlichung im Reichsanzeiger einzuſenden:
Tabellariſche Überſicht der Promotionen in der mediziniſchen Fakultät 8 Gießen im...... ſemeſter 19...
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