3. Promotion zum Dr. med. in Gießen.
gynäkologiſchen Klinik. In jedem dieſer drei Prüfungsabſch nitte ſind eine oder zwei Diagnoſen zu ſtellen, an welche ſich eine weitere Prüfung, wie bei der ärztlichen Approbationsprüfung, anſch ließt.
2. Der theoretiſche Teil umfaßt folgende Fächer:
a) Anatomie,
b) Phyſiologie,
c) pathologiſche Anatomie mit Einſchluß der allgemeinen Pathologie,
d) Hygiene,
e) Pharmakologie mit Einſchluß der allgemeinen Therapie,
f) Ophthalmologie, g) Pſychiatrie.
§ 16.
Jeder Examinator des praktiſch⸗kliniſchen Teils zeigt alsbald nach der Prüfung dem Dekan das Ergebnis unter Angabe einer Noteſchriftlich an.
Hat der Bewerber den Praitiſtt⸗liſniſehen Teil des examen rigorosum nicht in allen drei Abſchnitten beſtanden, ſo iſt er zum theoretiſchen Teile nicht zuzulaſſen und die Prüfung für nicht beſtanden zu erklären.
§ 172.
Der theoretiſche Teil des examen rigorosum wird von ſieben Examinatoren abgehalten. Der Dekan führt den Vorſitz und kann zu⸗ gleich Examinator ſein. Er kann im Vorſitz durch einen ſeiner Amts⸗ vorgänger vertreten werden.
Jedem mediziniſchen Lehrer an einer deutſchen Univerſität und jedem für das deutſche Reich approbierten Arzte ſteht der Zutritt zu dieſer Prüf ung frei.
In Anatomie und Phyſiologie wird der einzelne Bewerber je eine Stunde, in pathol ogiſcher Anatomie und Hygiene je eine halbe Stunde, in den übrigen Fächern je eine Viertelſtunde geprüft.
Bei der theoretiſchen Prüfung iſt außer dem Examinator der Vorſitzende des Prüfungskollegiums oder ein vom Vorſitzenden beauf⸗ tragtes Mitglied anweſend. Bei der Keſiſtellung und Verkündigung 94 Ergebniſſes(§ 18) müſſen außer dem Vorſitzenden oder ſeinem
llbevtneidr wenigſtens noch zwei Mitglieder anweſend ſein.
Das Protokoll wird vom Vorſitzenden geführt und von ihm ſowie allen Conrnändoren unterzeichnet.
§ 18.
Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt.
Für die Feſtſtellung des Ergebniſſes gelten die Vorſchriften des § 7 mit der Maßgabe, daß die Prüfung nur dann beſtanden iſt, wenn von den zehn abgegebenen Stimmen mindeſtens ſieben, darunter die Stimmen der Examinatoren des praktiſch⸗kliniſchen Teils(§ 16 Abſatz 1), dafür ſind.
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