Promotionsordnung für die mediziniſche Fakultät im engeren Sinn zu Gießen vom 16. Auguſt 1902.
(Promotion zum Dr. med.)
Anderung vom 25. Mai 1905.
§ 22(Faſſung vom 25. Mai 1905).
Der Rektor hat alljährlich bis zum 31. Auguſt von den während der Zeit vom 15. Auguſt des vorhergehenden bis zum 14. Auguſt des laufenden Jahres auf Grund einer Bewerbung vollzogenen Promotionen dem Miniſterium des Innern zur Veröffentlichung durch die für alle deutſchen Univerſitäten eingerichtete Zentralſtelle Mitteilung zu machen, unter Benutzung eines vom Miniſterium vorgeſchriebenen Formulars für jede einzelne Promotion.
Einaufügen in die„Bestimmungen üben die Promotionen bei der Grossherzoglichen Landes-Universität zn Giessen“, 4Aus- gabe von 1902, zwischen Scite 20 und 21.
1907/1081.


