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Bestimmungen über die Promotionen bei der Großherzoglichen Landes-Universität zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 16. August 1902
Entstehung
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3. Promotion zum Dr. med. in Gießen.

Die Prüfung iſt beſtanden, wenn mindeſtens zwei Examinatoren ſich dafür erklären.

Iſt die Prüfung beſtanden, ſo ſetzt das Prüfungskollegium durch Stimmenmehrheit eine Note für die geſamte Prüfung feſt. An Noten werden erteilt:

beſtanden(rite), gut(cum laude), ſehr gut(magna cum laude).

Die Notengut undſehr gut werden nur erteilt, wenn die Diſſertation als beſonders tüchtige Leiſtung anerkannt worden iſt.

Ausnahmsweiſe kann durch einſtimmigen und von der Fakultät genehmigten Beſchluß des Prüfungskollegiums die Note

ausgezeichnet(summa cum laude) erteilt werden. § 8.

Wenn der Bewerber von der Prüfung zurücktritt oder ſich nicht zur mündlichen Prüfung ſtellt, ſo beſchließt die Fakultät, ob die Prüfung als nicht beſtanden gelten ſoll.

§ 9.

Iſt die Prüfung abgeſchloſſen, ſo erteilt der Dekan die Anweiſung zur Auszahlung der Promotionsgebühren gemäß den dafür geltenden Beſtimmungen.

§ 10.

Iſt die Prüfung nicht beſtanden, ſo darf der Bewerber das Zu laſſungsgeſuch einmal wiederholen. Dies kann früheſtens nach Ablauf von drei Monaten geſchehen.

War die Diſſertation genehmigt, ſo iſt eine neue nicht erforderlich.

§ 11.

Iſt die Prüfung beſtanden, ſo hat der Bewerber die Diſſertation drucken zu laſſen und Abdrücke der Diſſertation in der bei der Fakultät vorgeſchriebenen Anzahl an das Univerſitäts-Sekretariat abzuliefern. Hatte die Fakultät als Diſſertation eine Druckſchrift angenommen und die Lieferung weiterer Abdrücke erlaſſen, ſo iſt die Druckſchrift bei den Akten zurückzubehalten.

Auf dem Titelblatt der Abdrücke der Diſſertation iſt die Jahres⸗ zahl des Druckes anzugeben. Auf der Rückſeite des Titelblattes iſt zu vermerken:Gedruckt mit Genehmigung der mediziniſchen Fakultät zu Gießen. Referent: Profeſſor...... Am Schluß der Diſſertation iſt der eingereichte Lebenslauf abzudrucken.

Ob Teile der genehmigten Diſſertation fortgelaſſen oder geändert werden dürfen, hat der Referent zu entſcheiden.

Die Beſtimmungen über Anzahl und Verwendung der Abdrücke iſſertation werden von der Fakultät getroffen.

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