3. Promotion zum Dr. med. in Gießen.
§ 12.
Wenn allen Vorſchriften genügt iſt, ſo beantragt der Dekan, ge⸗ mäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, bei dem Kanzler die venia promovendi. Iſt dieſe erteilt, ſo verfügt der Dekan die Ausſtellung des Diploms.
In dem Diplom iſt die Note der Prüfung und der Titel der Diſſertation anzugeben. Das Diplom erhält das Datum des Tages, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt. Es wird von Rektor, Kanzler und Dekan unterzeichnet.
Mit dem genannten Tage beginnt das Recht zur Führung des Doktortitels.
§ 13.
Auf Ausländer, welche die ärztliche Approbation für das deutſche Reich erlangt haben, finden die für Inländer gegebenen Vorſchriften Anwendung.
§ 14.
Ein Ausländer, welcher die ärztliche Approbation für das deutſche Reich nicht beſitzt, muß ſich behufs ſeiner Zulaſſung zur Pro⸗ motion darüber ausweiſen:
1) daß ihm eine Vorbildung zuteil geworden iſt, welche in dem Staate, deſſen Angehöriger er iſt, für die Erwerbung des mediziniſchen Doktorgrades und für die Ablegung der ärztlichen Prüfung gefordert wird. Fehlt es in dieſer Beziehung in dem Heimatſtaat an beſtimmten Feſtſetzungen, ſo hat er durch Vorlegung eines Reifezeugniſſes und nötigenfalls eines inländiſchen Ergänzungszeugniſſes mindeſtens eine Vorbildung nachzuweiſen, welche den Anforderungen bei der Reifeprüfung an deutſchen Realgymnaſien entſpricht;
2) daß er nach Erlangung dieſer Vorbildung zehn Semeſter an einer deutſchen mediziniſchen Fakultät ſtudiert oder an einer gut einge⸗ richteten mediziniſchen Fakultät des Auslands ein geordnetes mediziniſches Studium, ähnlich wie es in Deutſchland üblich iſt, abſolviert hat, und zwar muß er mindeſtens zwei Semeſter in Gießen ſtudiert haben.
Auf Verlangen der Fakultät iſt auch ein gehörig beglaubigtes Leumundszeugnis vorzulegen.
Im übrigen gelten bezüglich der Zulaſſung, der Diſſertation und der Gebühren die Vorſchriften der§§ 1—5.
§ 15.
Die mündliche Prüfung eines auf Grund des§ 14 zugelaſſenen Ausländers(éexamen rigorosum) zerfällt in einen praktiſch⸗kliniſchen und einen theoretiſchen Teil. Der theoretiſche Teil iſt in der Woche nach dem praktiſch⸗kliniſchen abzuhalten.
1. Der praktiſch⸗kliniſche Teil beſteht in einer Prüfung am Krankenbett in der mediziniſchen, der chirurgiſchen und der geburtshülflich⸗
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