3. Promotion zum Dr. med. in Gießen.
Zum Zweck der Beſchlußfaſſung der Fakultät über die Zulaſſung des Bewerbers müſſen die Akten bei den Mitgliedern in Umlauf geſetzt werden. Während der Ferien darf nur Beſchluß gefaßt werden, wenn alle Mitglieder anweſend ſind.
Erklärt ſich die Fakultät für die Zulaſſung, ſo werden, gemäß den Beſtimmungen des Univerſitäts-Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler der Landes⸗Univerſität vorgelegt. Jeder derſelben iſt befugt, gegen die Zulaſſung Einſpruch zu erheben, wenn die vorſtehenden Be⸗ dingungen nicht erfüllt ſind oder ſonſt Bedenken vorliegen.
§ 4.
Im Falle der Zulaſſung hat der Bewerber vor dem Beginn der Prüfung(§8 5) die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den erforderlichen Staatsſtempel auf der akademiſchen Quäſtur zu erlegen und die Beſcheinigung darüber an den Dekan abzuliefern.
Über die Höhe und die Verwendung der Promotionsgebühren gelten beſondere Beſtimmungen.
§ 5.
Die Prüfung beſteht in der Beurteilung der Diſſertation und in einer darauf folgenden mündlichen Prüfung.
Der Dekan beauftragt zunächſt ein Mitglied der Fakultät mit ſchriftlicher Berichterſtattung über die Diſſertation. Die Diſſertation wird für genehmigt erklärt, wenn der Referent die Genehmigung bean⸗ tragt und die Fakultät dem Antrag zuſtimmt.
Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden.
§ 6.
Die mündliche Prüfung beſteht in einem Kolloquium. Dazu wird ein Prüfungskollegium aus dem Dekan als Vorſitzenden und zweis von dem Dekan ernannten Mitgliedern der Fakultät gebildet. Der Dekan kann durch einen ſeiner Amtsvorgänger vertreten werden.
Jeder der drei Examinatoren hat den einzelnen Bewerber in der Regel eine Viertelſtunde zu prüfen. Dabei ſoll mehr die wiſſenſchaftliche, als die praktiſche Seite der Medizin betont werden.
Die Mitglieder des Prüfungskollegiums ſind während der ganzen Prüfung, ſowie während der Feſtſtellung und Verkündigung des Er⸗ gebniſſes anweſend.
Das Protokoll wird vom Vorſitzenden geführt und von ihm ſowie allen Examinatoren unterzeichnet.
§ 7. Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar nach der münd⸗ lichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt.
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