Promotionsordnung für die mediziniſche Fakultät im engeren Sinn zu Gießen.
(Promotion zum Dr. med.)
Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 16. Auguſt 1902.
§ 1.
Zur Bewerbung um den mediziniſchen Doktorgrad werden In⸗ länder(Angehörige des deutſchen Reichs) nur zugelaſſen, wenn ſie die Approbation als Arzt für das Reichsgebiet erlangt haben.
Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch an die Fakultät. Mit dem Geſuche ſind zu überreichen:
1) der Approbationsſchein;
2) eine Diſſertation und die eidesſtattliche Verſicherung(§ 2);
3) ein vom Bewerber eigenhändig geſchriebener Lebenslauf mit
Angabe der Studienorte und-Zeiten;
4) ein Zeugnis über die Lebensſtellung.
Von der Einreichung eines Zeugniſſes über die Lebensſtellung kann nach Ermeſſen des Dekans abgeſehen werden.
§ 2.
Als Diſſertation iſt eine in deutſcher Sprache geſchriebene Ab⸗ handlung aus dem Gebiete der Medizin vorzulegen.
Eine ſchon durch den Druck veröffentlichte, in deutſcher Sprache geſchriebene Abhandlung kann als Diſſertation eingereicht werden. In dieſem Falle wird die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke (§ 11) erlaſſen.
In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben, ob und in welcher wiſſenſchaftlichen oder Krankenanſtalt er die Diſſertation ausgearbeitet, und inwieweit er ſich bei ihrer Ausarbeitung etwa noch ſonſt fremden Rates bedient hat. Am Schluß dieſes Schriftſtückes iſt folgende„Verſicherung an Eidesſtatt“ wörtlich hinzuzufügen:
„Ich verſichere an Eidesſtatt, daß ich die vorſtehenden Angaben
über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation genoſſene Beihülfe
nach beſtem Wiſſen gemacht habe.“ Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen.
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