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Bestimmungen über die Promotionen bei der Großherzoglichen Landes-Universität zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 16. August 1902
Entstehung
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1. Promotionsordnung für die theologiſche Fakultät zu Gießen.

9. Der Dekan beauftragt zunächſt das zuſtändige Mitglied der Fa⸗

kultät mit ſchriftlicher Berichterſtattung über die Diſſertation. Die Diſſertation wird für genehmigt erklärt, wenn der Referent die Ge nehmigung beantragt und die übrigen Fakultätsmitglieder dem Antrag zuſtimmen.

Es ſteht der Fakultät frei, die Diſſertation zur Umarbeitung binnen einer beſtimmten Friſt zurückzugeben. Verſtreicht die Friſt, ohne daß die Diſſertation von neuem eingereicht wird, ſo iſt dieſe für ab⸗ gelehnt zu erklären.

Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden.

§ 10. Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan nach Benehmen mit den Fakultätsmitgliedern anberaumt. Sie iſt öffentlich und wird in deutſcher Sprache abgehalten. Ausnahmsweiſe kann die Fakultät den Ausſchluß der ffentlichkeit bewilligen.

Die Prüfung kann in jedem Fache bis zu einer halben Stunde ausgedehnt werden.

Der Dekan und die Fakultätsmitglieder ſind während der ganzen Prüfung, ſowie während der Feſtſtellung und Verkündigung des Er⸗ gebniſſes anweſend. Das Protokoll wird vom Dekan geführt und von ihm und den Fakultätsmitgliedern unterzeichnet.

§ 11.

Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt.

Die Prüfung iſt beſtanden, wenn alle Fakultätsmitglieder ſich dafür erklären. In dieſem Falle wird durch Stimmenmehrheit eine Note für die geſamte Prüfung feſtgeſetzt: beſtanden(rite), gut(cum laude), ſehr gut(magna cum laude), ausgezeichnet(summa cum laude).

Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo wird der früheſte Zeitpunkt für ihre etwaige Wiederholung ſofort durch Stimmenmehrheit feſtgeſetzt.

§ 12.

Wenn der Bewerber von der Prüfung zurücktritt oder ſich nicht zur mündlichen Prüfung ſtellt, ſo beſchließt die Fakultät, ob die Prüfung als nicht beſtanden gelten ſoll.

§ 13.

Die Fakultät iſt berechtigt, die vor ihr mit der Noteſehr gut beſtandene Fakultätsprüfung an Stelle der mündlichen Lizentiatenprüfung anzurechnen oder dieſe auf das Fach zu beſchränken, dem die Diſſer⸗ tation angehört. Bei Bewerbern, welche die Fakultätsprüfung mit der Notegut beſtanden haben, kann die Prüfung auf das Fach der

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