1. Promotionsordnung für die theologiſche Fakultät zu Gießen.
Staatsprüfung eingereicht hat. Am Schluß dieſes Schriftſtückes iſt
folgende„Verſicherung an Eidesſtatt“ wörtlich hinzuzufügen: „Ich verſichere an Eidesſtatt, daß ich meine Angaben über die bei Abfaſſung meiner Diſſertation benutzten Hülfsmittel, über ge— noſſene Beihülfe, ſowie über frühere Begutachtung meiner Diſſer tation nach beſtem Wiſſen vollſtändig und der Wahrheit ent⸗ ſprechend gemacht habe“.
Die Verſicherung iſt mit Datum und Namensunterſchrift zu verſehen.
§ 5.
Die Meldung geſchieht durch ein ſchriftliches Zulaſſungsgeſuch an die Fakultät. Mit dem Geſuche ſind zu überreichen: ein in deutſcher Sprache abgefaßter Lebenslauf, die Zeugniſſe über den Bildungsgang, die Diſſertation, die eidesſtattliche Verſicherung zur Diſſertation. Die Fakultät kann außerdem Zeugniſſe über die Stellung und die Führung des Bewerbers verlangen.
Wird ein Zulaſſungsgeſuch im letzten der erforderlichen Studien— ſemeſter eingereicht, ſo darf es im Sommerſemeſter nicht vor dem 1. Auguſt, im Winterſemeſter nicht vor dem 1. März der Fakultät vorgelegt werden.
§ 6.
In Promotionsangelegenheiten ſind die Mitglieder der Fakultät
nur zuſtändig, ſoweit ſie Doktoren der Theologie ſind.
§ 7.
Zum Zweck der Beſchlußfaſſung der Fakultät über die Zulaſſung des Bewerbers müſſen die Akten bei den Mitgliedern in Umlauf geſetzt werden. Während der Ferien darf nur Beſchluß gefaßt werden, wenn alle Mitglieder anweſend ſind.
Erklärt die Fakultät ſich für die Zulaſſung, ſo werden, gemäß den Beſtimmungen des Univerſitäts-Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler der Landes-Univerſität vorgelegt. Jeder derſelben iſt be— fugt, gegen die Zulaſſung Einſpruch zu erheben, wenn die vorſtehenden Bedingungen nicht erfüllt ſind oder ſonſt Bedenken vorliegen.
§ 8.
Im Falle der Zulaſſung hat der Bewerber vor dem Beginn der Prüfung(§ 1) die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den erforderlichen Staatsſtempel auf der aka⸗ demiſchen Quäſtur zu erlegen und die Beſcheinigung darüber an den Dekan abzuliefern.
üÜber die Höhe und die Verwendung der Promotionsgebühren gelten beſondere Beſtimmungen.


