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Promotionsordnung für die theologiſche Fakultät zu Gießen.
Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 16. Auguſt 1902.
§ 1.
Wer ſich um den Lizentiaten- oder den Doktorgrad in der Theologie bewirbt, hat Zeugniſſe über ſeinen Bildungsgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu unterziehen. Die Prüfung beſteht in der Beurteilung einer von dem Bewerber verfaßten Abhandlung(Diſſertation) und in einer darauf folgenden mündlichen Prüfung.
Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einem humaniſtiſchen Gymnaſium beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten Theologie ſtudiert hat.
Iſt der Bewerber nicht Angehöriger des deutſchen Reichs, ſo kann die Fakultät andere nach ihrem Ermeſſen gleichwertige Zeugniſſe an⸗ nehmen, falls er drei Semeſter an Univerſitäten des deutſchen Reichs ſtudiert hat.
§ 3.
Die Diſſertation ſoll in deutſcher Sprache abgefaßt ſein. Ausnahmen ſind nur geſtattet, wenn die nach§ 6 zuſtändigen Fakultätsmitglieder damit einverſtanden ſind.
Zur Bewerbung um den Doktorgrad iſt eine Arbeit von hervor⸗ ragender wiſſenſchaftlicher Bedeutung erforderlich.
Als Diſſertation darf eine bereits veröffentlichte Arbeit eingereicht werden. In dieſem Falle kann die Fakultät die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke(§ 16) erlaſſen.
8 4.
In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben: welche Hülfsmittel er bei der Abfaſſung ſeiner Diſſertation benutzt; ob und von wem er Beihülfe genoſſen; ob und wo er die Diſſertation ſchon zu einer Begutachtung, ſei es zur Promotion, ſei es zu einer
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