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Verordnung, die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial-, Realgymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend : vom 12. Januar 1889 / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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Erweiterungsprüfung.

1) Kandidaten, welche ein Zeugniß erſten(bezw. zweiten) Grades bereits erworben haben, iſt es geſtattet, durch eine Erweiternngsprüfung die für einzelne Niche. ihnen zuerkannte Lehrbefähigung bezüglich der Klaſſenſtufe(§ 7) zu erhöhen und für andere Fächer die Lehrbefähigung hinzu zu erwerben.

Es iſt ſtatthaft, daß auf dieſem Wege ein Zeugniß zweiten Grades zu einem Zeugniſſe erſten Grades erhöht wird.

2) Bezüglich der Zuſtändigkeit der Kommiſſion gilt die Beſtimmung in§ 36, 1.

3) Zu einer Erweiterungsprüfung kann ein Kandidat nur zwei mal zugelaſſen werden.

§ 38.

Zeugniß.

1) Ueber jede Wiederholungs⸗, Ergänzungs⸗ oder Erweiterungs prüfung iſt, dieſelbe mag beſtanden ſein oder nicht, ein Zeugniß aus zuſtellen.

2) Das Zeugniß hat nach Angabe des Nationale des Kandidaten auf die bereits vorausgegangene Prüfung, bezw. die vorausgegangenen Prüfungen Bezug zu nehmen und den zuſammenfaſſenden Schlußſatz daraus zu wiederholen.

§ 39. Probejahr.

Das Zeugniß über die beſtandene Prüfung bekundet die wiſſen ſchaftliche Befähigung des Kandidaten zum Unterrichte in beſtimmten Fächern; zum Erweiſe der Anſtellungsfähigkeit iſt noch die Erlangung einer methodiſch vidaggichen Ausbildung erforderlich, die in der Regel an einem der pädagogiſchen Seminare erworben werden ſoll. Behufs Zulaſſung hierzu haben ſich die Kandidaten, welche die Prüfung mit Erfolg beſtanden haben, bei Unſerem Miniſterium des Innern und der Juſtiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, unter Einreichung ihrer Zeugniſſe ſchriftlich zu melden.

§ 40. Gebühren. 1) Die Prüfungsgebühren ſind ſofort nach erfolgter Annahme der Meldung an die von der Kommiſſion bezeichnete Kaſſe zu zahlen. Wenn ein Kandidat durch gültige Zengniſſe nachweiſt, daß er durch

Krankheit genöthigt iſt, eine begonnene Prüfung aufzugeben, ſo werden die eingezahlten Gebühren zurückgegeben.