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§ 34.
Zeugniß.
1) Ueber das Ergebniß der Prüfung iſt dem Kandidaten in jedem Falle, dieſelbe mag beſtanden(§ 33,2 und ³), nicht beſtanden(§ 33, 4) oder einer nicht beſtandenen gleichgeſetzt ſein(§ 33, s), ein Zeugniß aus⸗ zuſtellen.
2) Das Zeugniß muß enthalten den vollſtändigen Namen, Stand des Vaters, Geburts⸗Ort und Tag und die Konfeſſion(bezw. Religion) des Kandidaten, die Angabe über ſeinen Bildungsgang, die Auskunft über die Gegenſtände der ſchriftlichen und der mündlichen Prüfung und über die Leiſtungen in jedem derſelben, ſowie die Erklärung, für welche einzelnen Lehrfächer und in welcher Höhe der Kandidat die wiſſenſchaft⸗ liche Befähigung zum Unterrichten nachgewieſen hat.
3) Wenn die Prüfung beſtanden iſt, ſo iſt zu erklären, ob dem Kandidaten ſeiner wiſſenſchaftlichen Befähigung entſprechend ein Zeugniß erſten oder zweiten Grades zuerkannt iſt.
4) Wenn die Prüfung nicht beſtanden iſt, ſo iſt dies durch das Zeugniß ausdrücklich zu erklären, unter Bezeichnung der Zeit, nach deren Verlauf früheſtens die Prüfung wiederholt werden darf. Dieſe Zeit zu beſtimmen, iſt die Kommiſſion befugt; doch darf dieſelbe nicht weniger als ſechs Monate betragen.
§ 35. Wiederholungsprüfung.
1) Nach nicht beſtandener Prüfung kann eine Wiederholungsprüfung nur vor der Kommiſſion zu Gießen abgelegt werden, wenn vor ihr die erſte Prüfung abgelegt wurde. Ohne dieſe Vorausſetzung bedarf die Zulaſſung der Genehmigung Unſeres Miniſteriums des Innern und der Juſtiz.
2) Die Wiederholungsprüfung kann nur zweimal abgelegt werden.
§ 36. Ergänzungsprüfung.
1) Zuſtändig für das Abhalten einer Ergänzungsprüfung(§ 33, 3) iſt die Prüfungskommiſſion zu Gießen, wenn vor ihr die erſte Prüfung abgelegt wurde, oder der Kandidat im heſſiſchen Schuldienſte beſchäftigt iſt.
2) Bezüglich der Nebenfächer ſteht es dem Kandidaten zu, von der durch§ 8, 3 getroffenen Beſtimmung für die Ergänzungsprüfung auch in dem Falle Gebrauch zu machen, wenn dies für die erſte Prüfung nicht geſchehen iſt. Hierüber hat der Kandidat bei ſeiner Meldung das Erforderliche zu bemerken.
3) Die Ergänzungsprüfung kann nur zweimal abgelegt werden.


