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Doch ſind Ausnahmen zuläſſig, wo eine weitere Ausdehnung der Prüfung zur Erlangung eines ſicheren Urtheils erforderlich erſcheint.
Der Prüfung muß außer dem Vorſitzenden und dem Examinator noch ein weiteres Mitglied der betreffenden Abtheilung beiwohnen.
§ 33.
Entſcheidung über das Ergebniß der Prüfung.
1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung findet über das Ergebniß derſelben mit gleichzeitiger Berückſichtigung des Ausfalls der ſchriftlichen Arbeiten unter Leitung des Vorſitzenden der Kommiſſion eine mündliche Beſprechung und Abſtimmung unter den dabei mitwirkenden Mitgliedern ſtatt. Bei Stimmengleichheit entſcheidet die dem Geprüften günſtigere Anſicht. Ueber das Ergebniß der Abſtimmung iſt ein Pro⸗ tokoll aufzunehmen, das von dem Vorſitzenden und den betheiligten Mitgliedern der Kommiſſion zu unterſchreiben und, nebſt den ſchriftlichen Prüfungsarbeiten, den Akten beizulegen iſt.
Ueber das Ergebniß der Prüfung überhaupt erſtattet ſodann die Kommiſſion unter Einſendung der Prüfungsakten Bericht an Unſer Miniſterium des Innern und der Juſtiz, Abtheilung für Schulange legenheiten, welchem ſie, außer zweckdienlichen Bemerkungen und An⸗ trägen, die Liſte der beſtandenen Kandidaten, die für jede der beiden Abtheilungen beſonders herzuſtellen iſt, unter Angabe der erlangten Lehrbefähigungen und Prädikate mittheilt.
2) Wenn ein Kandidat in allen Fächern den Anforderungen der Prüfungsordnung entſprochen hat, ſo erhält er ein Zeugniß erſten oder zweiten Grades.
3) Wenn ein Kandidat in ſeinen Hauptfächern(§ 8, 2 und ³) die Lehrbefähigung für die oberen oder für die mittleren Klaſſen erwieſen, dagegen entweder in den Nebenfächern(§ 8, 2.§ 9 und§ 10) oder in der allgemeinen Prüfung(§ 6) den Forderungen der Prüfungsordnung nicht entſprochen hat, ſo wird ihm zwar das Zeugniß nicht verſagt, er aber zur praktiſchen Ausbildung und Anſtellung erſt dann zugelaſſen, wenn die Mängel durch eine Ergänzungsprüfung beſeitigt worden ſind. Das Zeugniß verliert ſeine Gültigkeit, wenn nicht binnen einer Friſt von längſtens zwei Jahren die Ergänzungsprüfung beſtanden iſt.
4) Wer in einem oder in beiden Hauptfächern den Forderungen der Prüfungsordnung nicht entſpricht, iſt nicht beſtanden.
5) Die Zurückweiſung eines Kandidaten auf Grund der ungenügenden Beſchaffenheit der ſchriftlichen Arbeiten(§ 30, 1) iſt dem Nichtbeſtehen der Prüfung gleichzuſtellen.
Das Zurücktreten eines Kandidaten vor oder während der münd⸗ lichen Prüfung iſt die Kommiſſion berechtigt, dem Nichtbeſtehen der Prüfung gleichzuſtellen.


