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Verordnung, die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial-, Realgymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend : vom 12. Januar 1889 / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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niſſes der mündlichen Prüfung ein Zeugniß zweiten Grades zuerkannt werden kann, ſo iſt die Kommiſſion ermächtigt, ihn vor der mündlichen Prüfung zurückzuweiſen.

2) Die Prüfungskommiſſion iſt ermächtigt, auch dann einen Kan⸗ didaten von der mündlichen Prüfung zurückzuweiſen, wenn gegen ſeine ſittliche Unbeſcholtenheit ſich nachträglich(vergl.§ 5, 3) erhebliche Zweifel ergeben haben. In dieſem Falle ſteht dem Kandidaten frei, die Ent⸗ ſcheidung Unſeres Miniſteriums des Innern und der Juſtiz nachzu⸗ ſuchen(§ 5, 4).

§ 31. Mündliche Prüfung. 1. Einberufung.

1) Sofern kein Anlaß zur Zurückweiſung des Kandidaten(§ 30, 1, 2) vorgelegen hat, wird derſelbe von der Kommiſſion zur mündlichen Prüfung, die zu Anfang der Monate März und Auguſt ſtattfindet, ſchriftlich einberufen.

2) Wenn ein Kandidat dieſer Einberufung nicht Folge geleiſtet hat, ohne entweder ſofort beim Empfange der Vorladung um Aenderung des Termines nachgeſucht, oder ſein Ausbleiben in einer von der Kommiſſion als begründet anerkannten Weiſe gerechtfertigt zu haben, ſo iſt die Kom⸗ miſſion ermächtigt, die geſtellten Aufgaben für erloſchen und die ein⸗ gelieferten Bearbeitungen für ungültig zu erklären und für eine erneute Meldung eine Friſt bis zu ſechs Monaten zu ſtellen(§ 27, 4).

§ 32. 2. Ausführung.

1) Die mündliche Prüfung hat ſich ſowohl auf die an alle Kandi⸗ daten zu ſtellenden Anforderungen in Philoſophie und Pädagogik(§ 6), als auch auf die von den einzelnen Kandidaten gewählten Haupt⸗ und Nebenfächer in dem Umfange und der Höhe der Forderungen zu be⸗ ziehen, welche durch§ 8, 24 und§§ 925 beſtimmt ſind.

2) Die Prüfung derjenigen Kandidaten, welche im Lateiniſchen oder im Engliſchen für die oberen Klaſſen, im Franzöſiſchen für die oberen oder die mittleren Klaſſen die Lehrbefähigung erwerben wollen, iſt in⸗ ſoweit in dieſen Sprachen ſelbſt zu führen, daß dadurch die Fertigkeit der Kandidaten im mündlichen Gebrauche dieſer Sprachen ermittelt wird.

3) Für die mündlichen Prüfungen werden jeweils alle Kandidaten einer jeden der beiden Abtheilungen vereinigt, wenn ihre Zahl nicht 6 überſteigt. Die Prüfungskommiſſion beſtimmt die nach der Zahl der Kandidaten zu bemeſſende Zeitdauer. Im Allgemeinen wird bei Berech⸗ nung der letzteren für ein Hauptfach der Zeitraum einer halben Stunde, für ein Nebenfach und für jedes Fach der allgemeinen Prüfung der Zeitraum einer Viertelſtunde für jeden Kandidaten in Ausſicht genommen.