Druckschrift 
Verordnung, die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial-, Realgymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend : vom 12. Januar 1889 / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
Einzelbild herunterladen

19

ſchluſſe der Prüfung, aber vor der Uebergabe des Zeugniſſes erfolgt, die Aushändigung des Zeugniſſes zu verſagen. Bei etwaiger ſpäterer Entdeckung tritt disciplinariſche Verfolgung ein.

§ 28. Erſatz der ſchriftlichen Hausarbeiten.

1) Von Bearbeitung eines fachwiſſenſchaftlichen Themas können nach Ermeſſen der Kommiſſion diejenigen Bewerber befreit werden, welche auf Grund einer durch den Druck veröffentlichten Inaugural Diſſertation und nach einem förmlichen Examen von einer deutſchen Hochſchule zu Doktoren der Philvſophie promovirt ſind. Ferner kann eine von einer philoſophiſchen Fakultät im Deutſchen Reiche gekrönte Preisſchrift oder eine andere von dem Bewerber bereits herausgegebene Schrift als Erſatz der fachwiſſenſchaftlichen Abhandlung angeſehen werden.

2) Als Erſatz der Prüfungsarbeit aus dem philoſophiſchen oder pädagogiſchen Gebiete kann eine vorgelegte Druckſchrift nur in dem Falle angeſehen werden, wenn ſie in deutſcher Sprache abgefaßt iſt.

§ 29. Klauſur⸗ und praktiſche Arbeiten.

1) Der Kandidat hat außer den Hausarbeiten in denjenigen Fächern, in welchen er ſeine Lehrbefähigung nachweiſen will, noch je eine bis zwei Klauſurarbeiten von mäßigem Umfange anzufertigen. Die Termine für dieſelben werden den Kandidaten beſonders mitgetheilt. Die Auf⸗ ſicht wird abwechſelnd von den Mitgliedern der Prüfungskommiſſion nach Anordnung des Vorſitzenden geführt.

Die Bekanntſchaft mit den wichtigſten phyſikaliſchen Inſtrumenten und ihrer Handhabung(§ 20,, ²) iſt durch die Ausführung einiger leichteren Experimente im phyſikaliſchen Kabinet, die Uebung in praktiſch⸗ chemiſchen Arbeiten(§ 21, 1, ²2) durch die Ausführung einer Analyſe oder einiger chemiſchen Experimente im Laboratorium nachzuweiſen, ſo fern nicht durch amtliche Zeugniſſe der ausreichende Nachweis hierüber geführt iſt.

Für diejenigen Kandidaten, welche in Mineralogie, Zoologie und Botanik die Lehrbefähigung erwerben wollen, iſt Nachweis der Uebung im Gebrauch des Mikroskops erforderlich.

2) Dieſe ſchriftlichen und praktiſchen Prüfungsleiſtungen haben der mündlichen Prüfung vorauszugehen(§ 26).

§ 30. Zurückweiſung vor der mündlichen Prüfung.

1) Wenn durch die ſchriftlichen Arbeiten(§ 27, bezw. 29) eines Kandidaten bereits feſtgeſtellt iſt, daß demſelben in den von ihm nach geſuchten Fächern auch nicht auf Grund eines etwa günſtigeren Ergeb