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Verordnung, die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial-, Realgymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend : vom 12. Januar 1889 / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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eine Aufgabe aus jedem der Hauptfächer, in welchem er die Lehrbefähi⸗ gung erwerben will(§ 8, ²), eventuell aus demjenigen Nebenfache, in welchem er die Lehrbefähigung für die oberen Klaſſen erſtrebt(§ 8, 3). Wenn zwei von dem Kandidaten gewählte Hauptfächer in ſolcher Be⸗ ziehung ſtehen, daß die Prüfungskommiſſion die Gründlichkeit des Stu⸗ diums derſelben durch eine Aufgabe erachtet ermitteln zu können, ſo iſt es zuläſſig, für dieſelben nur eine Aufgabe zu ſtellen. Mehr als drei Aufgaben zu ſchriftlicher häuslicher Bearbeitung, mit Einrechnung der Aufgabe aus dem philoſophiſchen oder pädagogiſchen Gebiete, dürfen keinem Kandidaten geſtellt werden.

Soweit es mit den Zwecken der Prüfung vereinbar iſt, wird bei Stellung der Aufgaben zur häuslichen Bearbeitung auf die beſonderen Studien und Wünſche des Kandidaten angemeſſene Rückſicht genommen.

2) Die auf die klaſſiſche Philologie bezüglichen Arbeiten ſind in lateiniſcher, die auf moderne fremde Sprachen bezüglichen in den be treffenden Sprachen, die Arbeiten aus dem philoſophiſchen oder päda⸗ gogiſchen Gebiete in der deutſchen Sprache abzufaſſen; alle übrigen ſind ebenfalls in deutſcher Sprache abzufaſſen, ſofern nicht der Kandidat für Abfaſſung in einer anderen Sprache die Genehmigung der Prüfungs⸗ kommiſſion nachgeſucht und erhalten hat.

3) Die Arbeit über die aus dem Gebiete der Philoſophie oder Pädagogik geſtellte Aufgabe muß erweiſen, daß der Kandidat befähigt iſt, allgemeine wiſſenſchaftliche Fragen mit eingehendem Verſtändniß in klarer Darſtellung zu behandeln.

4) Zur Bearbeitung jeder der geſtellten Aufgaben wird eine Zeit dauer von ſechs Wochen bewilligt. Späteſtens beim Ablaufe der hier⸗ nach ſich ergebenden Geſammtfriſt ſind die ſchriftlichen Arbeiten an die Prüfungskommiſſion einzureichen. Auf ein mindeſtens acht Tage vor dem Ablaufe der Zeit eingereichtes begründetes Geſuch iſt die Prüfungskommiſſion ermächtigt, eine Friſterſtreckung bis zu der gleichen Dauer zu gewähren.

Etwaige weitere Friſterſtreckung iſt rechtzeitig durch Vermittlung der Prüfungskommiſſion bei Unſerem Miniſterium des Innern und der Juſtiz nachzuſuchen. Wenn eine geſtellte Friſt überſchritten wird, ohne daß der Prüfungskammiſſion rechtzeitig vor ihrem Ablaufe ein Er⸗ ſtreckungsgeſuch zugegangen iſt, ſo hat die Kommiſſion, wenn nicht be ſondere entſcheidende Gründe der Verhinderung nachgewieſen ſind, die Aufgaben für erloſchen zu erklären und iſt ermächtigt, zugleich einen Zeitraum bis zu ſechs Monaten zu beſtimmen, innerhalb deſſen das Prüfungsgeſuch nicht erneuert werden darf.

5) Die benutzten Hülfsmittel hat der Kandidat vollſtändig und genau anzugeben und hat zu verſichern, daß er die Arbeiten ſelbſtſtändig ohne fremde Hülfe angefertigt habe. Wenn ſich zeigt, daß die Ver⸗ ſicherung unwahr iſt, ſo iſt dem betreffenden Kandidaten die Fortſetzung der Prüfung und, ſofern die Entdeckung der Unwahrheit nach dem Ab⸗