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In allen übrigen Fällen bleiben dieſelben der betreffenden Kaſſe verfallen; es macht in dieſer Hinſicht keinen Unterſchied, ob die Prüfung zu Ende geführt iſt oder nicht(§ 27, 4.§ 30, 1, 2.§ 31, 2.§ 33, 5), und in erſterem Falle, ob ſie beſtanden iſt oder nicht.
2) Die Gebühren betragen für eine Prüfung 30 ℳ, für eine Wiederholungsprüfung ebenfalls 30 ℳ, für eine Ergänzungs oder Er⸗ weiterungsprüfung 15 ℳ.
§ 41. Inkraftſetzung der Prüfungsordnung.
Die vorſtehende Prüfungsordnung tritt mit dem 1. Februar 1889
mit folgenden Einſchränkungen in Kraft:
1) Die bereits begonnenen Prüfungen werden nach den ſeither giltigen Beſtimmungen zu Ende geführt.
2) Für die vor dem 1. Auguſt 1889 eingehenden Meldungen kommt die vorſtehende Prüfungsordnung nur dann zur Anwendung, wenn der Kandidat bei ſeiner Meldung eine dahin gerichtete Erklärung abgiebt.
Jedoch finden auch die noch auf Grund der Verordnung vom 14. März 1876 abzuhaltenden Prüfungen an den oben (§ 31) beſtimmten Terminen ſteatt.
Meldungen zu den im Auguſt 1889 abzuhaltenden Prüfungen können ausnahmsweiſe noch bis zum 1. März l. J. eingereicht werden.
Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und beigedrücktem
Großherzoglichen Siegels. Darmſtadt, den 12. Januar 1889.
(L. S.) Ludwig.
Finger.


