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Verordnung, die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial-, Realgymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend : vom 12. Januar 1889 / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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2) Zur Lehrbefähigung für die unteren Klaſſen iſt außerdem erforderlich ſichere Kenntniß der neuhochdeutſchen Grammatik, ihrer Formenlehre wie ihres Satzbaues, Bekanntſchaft mit den hervorragendſten klaſſiſchen Werken der neueren deutſchen Literatur und die Fähigkeit, ein nicht ſchwieriges deutſches Gedicht angemeſſen und richtig, auch hin⸗ ſichtlich des Versbaues, zu erklären.

3) Für die Lehrbefähigung in den mittleren Klaſſen iſt außerdem erforderlich eingehendere Bekanntſchaft mit den klaſſiſchen Werken der neueren Literatur, insbeſondere mit den für die Jugendbildung ver⸗ wendbaren Gebieten derſelben, Kenntniß des Entwickelungsganges der neuhochdeutſchen Literatur, Bekanntſchaft mit der deutſchen Synonymik und Wortbildung, Orientierung auf dem Gebiete der Rhetorik, Poetik und deutſchen Metrik.

4) Kandidaten, welche die Lehrbefähigung für die oberen Klaſſen erwerben wollen, haben überdies nachzuweiſen Kenntniß der Elemente der gothiſchen, alt- und mittelhochdeutſchen Grammatik in dem Maße, daß ihnen das Verſtändniß der neuhochdeutſchen Laut⸗, Formen⸗ und Wortbildungslehre ermöglicht wird; die Fähigkeit, Hauptwerke der mittelhochdeutſchen Literatur mit grammatiſcher und lexikaliſcher Genauig⸗ keit zu verſtehen; Bekanntſchaft mit dem Entwickelungsgange der ge⸗ ſammten deutſchen Literatur und mit den Grundbegriffen der Rhetorik, Poetik und deutſchen Metrik.

§ 14. 4. Lateiniſche und griechiſche Sprache.

1) Zur Befähigung für den lateiniſchen Unterricht in den unteren Klaſſen wird erfordert eine in richtiger Anwendung ſich bewährende (vergl.§ 29, 1) Kenntniß der lateiniſchen Grammatik, eine durch Lektüre gewonnene Bekanntſchaft mit leichteren Proſaikern und Dichtern und die Fähigkeit, Abſchnitte aus denſelben, z. B. Cäſar, Ovid, welche nicht beſondere Schwierigkeiten darbieten, mit grammatiſcher und lexikaliſcher Genauigkeit zu verſtehen und zu überſetzen.

2) Von den Lehrern des Lateiniſchen und des Griechiſchen in den mittleren Klaſſen wird erfordert, daß mit der ſicheren Kenntniß der lateiniſchen und griechiſchen Grammatik die Auffaſſung der ſtiliſtiſchen Eigenthümlichkeiten der lateiniſchen Sprache verbunden und daß der ſchriftliche Gebrauch beider Sprachen von grammatiſchen Fehlern, der der lateiniſchen Sprache überdies von groben ſtiliſtiſchen Verſtößen frei iſt. Die Lektüre muß im Lateiniſchen jedenfalls Caeſar, Salluſt, von Cicero die meiſten Reden und einige der übrigen Schriften, erhebliche Partien aus Livius und Ovid, von Virgil mindeſtens die Aeneis, im Griechiſchen Homer, Herodot, von Xenophon die Anabaſis und einiges aus den übrigen Schriften, Reden des Lyſias, von Demoſthenes die kleineren Staatsreden umfaſſen, und muß, von Stellen beſonderer