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Verordnung, die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial-, Realgymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend : vom 12. Januar 1889 / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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§ 11. Maß der Prüfungsforderungen. 1. Religionsunterricht.

1) Zur Befähigung für den chriſtlichen Rel igionsunterricht in den unteren und mittleren Klaſſen iſt Bekanntſchaft mit Inhalt und Zu ſammenhang der heiligen Schrift und mit dem Lehrbegriffe der Kirche, welcher der Kandidat angehört, auf Grund der vornehmſten ſymboliſchen Bücher und der bedeutendſten neueren Dogmatiker, ferner Kenntniß der Hauptmomente der geſchichtlichen Entwickelung der chriſtlichen Kirche erforderlich. Außerdem muß der Kandidat das Neue Teſtament in der Grundſprache leſen und erklären können.

2) Die Befähigung, den chriſtlichen Religionsunterricht in allen Klaſſen zu ertheilen, kann nur den Kandidaten zugeſprochen werden, welche ſich mit Inhalt und Zuſammenhang der heiligen Schrift durch anhaltende Beſchäftigung genau bekannt gemacht haben und in den theologiſchen Disziplinen der Einleitung in das Alte und Neue Teſta ment, ſowie der bibliſchen Archäologie hinreichend bewandert ſind. Es iſt ferner von ihnen zu verlangen, daß ſie die chriſtliche Glaubens⸗ und Sittenlehre in ihren Grundſätzen entwickeln und wiſſenſchaftlich begrün den können, von der Kirchengeſchichte aber ſich nicht blos eine allgemeine Ueberſicht, ſondern auch eine nähere Kenntniß derjenigen Perſonen und Begebenheiten angeeignet haben, welche für die Entwickelung der Kirche und des kirchlichen Lehrbegriffs von entſchiedenem Einfluß geweſen ſind.

Theologen, welche eine theologiſche Fakultätsprüfung vor einer ſtaat⸗ lich angeordneten Prüfungsbehörde innerhalb des Deutſchen Reichs, ſowie Theologen, welche die vorgeſchriebenen Prüfungen für den Eintritt in das geiſtliche Amt beſtanden haben, ſind von weiterer Prüfung in der Religionslehre und im Hebräiſchen befreit.

§ 12. 2. Hebräiſche Sprache.

Zum Unterricht im Hebräiſchen iſt eine wohlbegründete Kenntniß der Formenlehre und Syntax dieſer Sprache, ſowie Fertigkeit im Ueber⸗ ſetzen und Erklären der hiſtoriſchen Schriften des Alten Teſtaments und der Pſalmen erforderlich.

§ 13. 3. Deutſche Sprache.

1) Zur Befähigung für den Unterricht in der deutſchen Sprache an einer höheren Schule iſt ohne Unterſchied der Klaſſenabſtufung erforder⸗ lich, daß die ſchriftliche Arbeit des Kandidaten über die aus dem Ge⸗

biete der Philoſophie oder Pädagogik geſtellte Aufgabe(§ 27, 3) in ge⸗ ordneter Darſtellung grammatiſch und ſtiliſtiſch korrekt abgefaßt iſt.